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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art24;Rechtssatz
Da § 71 AWG 2002 auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der nach dieser Gesetzesbestimmung verfügten Maßnahmen nicht abstellt und diese sohin nicht zu prüfen ist, besteht für den Bundesminister weder die Handhabe, denjenigen, der die illegale Verbringung zu verantworten hat, wegen dessen finanzieller Verhältnisse von der Rücknahmepflicht zu entbinden (vgl. E 20. März 2014, 2012/07/0038), noch die Möglichkeit, ihn aus diesen Gründen von der Kostentragungspflicht zu befreien.Da Paragraph 71, AWG 2002 auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der nach dieser Gesetzesbestimmung verfügten Maßnahmen nicht abstellt und diese sohin nicht zu prüfen ist, besteht für den Bundesminister weder die Handhabe, denjenigen, der die illegale Verbringung zu verantworten hat, wegen dessen finanzieller Verhältnisse von der Rücknahmepflicht zu entbinden vergleiche E 20. März 2014, 2012/07/0038), noch die Möglichkeit, ihn aus diesen Gründen von der Kostentragungspflicht zu befreien.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070146.X02Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014