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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der WRG 1959-Novelle BGBl. I Nr. 155/1999 (1199 der Beilagen XX. GP) zu § 99 Abs 1 lit f WRG 1959 ist eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes dann gegeben, wenn die Nassbaggerung in der Absicht auf Materialgewinnung (und -verwertung) erfolgt, und nicht etwa schon dann, wenn - aus welchen Gründen immer - Bodenmaterial entfernt wird (etwa im Zuge einer Bauführung). Eine "Gewinnung" bzw. "Verwertung" des Aushubmaterials kann nicht nur im Fall des Verkaufes dieses Materials vorliegen, sondern etwa auch dann, wenn der Konsenswerber das Material für eigene Zwecke (nämlich zur Anschüttung im Teich zur Herstellung eines Geländestreifens) verwendet bzw. verwertet.Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der WRG 1959-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999, (1199 der Beilagen römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 99, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 ist eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes dann gegeben, wenn die Nassbaggerung in der Absicht auf Materialgewinnung (und -verwertung) erfolgt, und nicht etwa schon dann, wenn - aus welchen Gründen immer - Bodenmaterial entfernt wird (etwa im Zuge einer Bauführung). Eine "Gewinnung" bzw. "Verwertung" des Aushubmaterials kann nicht nur im Fall des Verkaufes dieses Materials vorliegen, sondern etwa auch dann, wenn der Konsenswerber das Material für eigene Zwecke (nämlich zur Anschüttung im Teich zur Herstellung eines Geländestreifens) verwendet bzw. verwertet.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070140.X01Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
16.06.2014