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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §279 Abs3;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2009 und Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2009 als unbegründet ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die am 4. April 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und zur Zl. 2012/15/0080 protokollierte Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG. Mit Schreiben vom 10. Jänner 2014 teilte das Finanzamt dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass hinsichtlich des Verfahrens Feststellungsbescheid Gruppenträger 2009 die Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO verfügt und am 13. Dezember 2013 ein (neuer) Feststellungsbescheid Gruppenträger 2009 erlassen wurde. Mit einem weiteren Bescheid vom 8. Jänner 2014 wurde sodann auch der Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2009 gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeändert. Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens verliert ein vor dem VwGH angefochtener Bescheid seine Geltung, weshalb die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Feststellungsbescheides Gruppenträger 2009 klaglos gestellt wurde (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 312). Ein neuer Abgabenbescheid gemäß § 295 BAO ersetzt den früheren Abgabenbescheid und nimmt einer auf den früheren Abgabenbescheid bezogenen Berufungsentscheidung ihre Rechtswirkung (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juli 2007, 2005/15/0054, mwN). Anderes könnte sich allenfalls bei einer Amtsbeschwerde bei Annahme einer Bindungswirkung nach § 279 Abs. 3 BAO ergeben (vgl. RdW 2008/256, 308 f letzter Absatz). Demnach ist im gegenständlichen Fall auch in Bezug auf den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2009 Klaglosstellung der Beschwerdeführerin eingetreten.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2009 und Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2009 als unbegründet ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die am 4. April 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und zur Zl. 2012/15/0080 protokollierte Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Mit Schreiben vom 10. Jänner 2014 teilte das Finanzamt dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass hinsichtlich des Verfahrens Feststellungsbescheid Gruppenträger 2009 die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO verfügt und am 13. Dezember 2013 ein (neuer) Feststellungsbescheid Gruppenträger 2009 erlassen wurde. Mit einem weiteren Bescheid vom 8. Jänner 2014 wurde sodann auch der Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2009 gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO abgeändert. Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens verliert ein vor dem VwGH angefochtener Bescheid seine Geltung, weshalb die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Feststellungsbescheides Gruppenträger 2009 klaglos gestellt wurde vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 312). Ein neuer Abgabenbescheid gemäß Paragraph 295, BAO ersetzt den früheren Abgabenbescheid und nimmt einer auf den früheren Abgabenbescheid bezogenen Berufungsentscheidung ihre Rechtswirkung vergleiche den hg. Beschluss vom 26. Juli 2007, 2005/15/0054, mwN). Anderes könnte sich allenfalls bei einer Amtsbeschwerde bei Annahme einer Bindungswirkung nach Paragraph 279, Absatz 3, BAO ergeben vergleiche RdW 2008/256, 308 f letzter Absatz). Demnach ist im gegenständlichen Fall auch in Bezug auf den Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2009 Klaglosstellung der Beschwerdeführerin eingetreten.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012150080.X01Im RIS seit
25.08.2014Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014