RS Vwgh 2014/3/20 2012/08/0024

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Veröffentlicht am 20.03.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/09/0014 E 17. Dezember 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der zwingenden Vorschrift des § 16 Abs. 1 VStG ist, wenn auf eine Geldstrafe erkannt wird, zugleich die im Falle ihrer Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe festzusetzen (vgl. E 19. Februar 1993, 92/09/0307).Nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, VStG ist, wenn auf eine Geldstrafe erkannt wird, zugleich die im Falle ihrer Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe festzusetzen vergleiche E 19. Februar 1993, 92/09/0307).

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch Ersatzfreiheitsstrafe Strafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere Delikte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012080024.X04

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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