RS Vwgh 2014/3/20 2012/08/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Eine beleidigende Schreibweise liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in der Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom 14. April 2012, Zl. 2010/04/0133, mwN).Eine beleidigende Schreibweise liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in der Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen vergleiche zu all dem das hg. Erkenntnis vom 14. April 2012, Zl. 2010/04/0133, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012080014.X02

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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