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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3;Rechtssatz
Eine beleidigende Schreibweise liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in der Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom 14. April 2012, Zl. 2010/04/0133, mwN).Eine beleidigende Schreibweise liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in der Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen vergleiche zu all dem das hg. Erkenntnis vom 14. April 2012, Zl. 2010/04/0133, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012080014.X02Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014