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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §39 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der in der Beschwerde gestellte Antrag, den angefochtenen Bescheid "(allenfalls) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung" aufzuheben, stellt keinen die Bestimmung des § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG entsprechenden Antrag dar und kann daher den VwGH nicht zur Durchführung einer Verhandlung bestimmen (vgl. E 13. Oktober 2011, 2009/07/0171).Der in der Beschwerde gestellte Antrag, den angefochtenen Bescheid "(allenfalls) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung" aufzuheben, stellt keinen die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG entsprechenden Antrag dar und kann daher den VwGH nicht zur Durchführung einer Verhandlung bestimmen vergleiche E 13. Oktober 2011, 2009/07/0171).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070117.X03Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017