Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
In Ermangelung eines öffentlichen Interesses ist im wasserpolizeilichen Auftragsverfahren einzig durch das Vorliegen eines Antrags gemäß § 138 Abs. 6 WRG 1959 die Anwendbarkeit des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gegeben. Nach den Materialien (EB zur RV, 1199 der Beilagen, XX. GP, 23f) zu § 72 Abs. 4 WRG 1959 sind "substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte" nach dieser Bestimmung etwa "Abgraben von Bodenmaterial, Grundwasserabsenkung, Beobachtungssonden usw.". Das Verfüllen des Einlaufbereiches mit Humus niveaugleich zum umgebenden Gelände, sodass keine signifikante Absenkung bestehen bleibt, stellt angesichts der Gesetzesmaterialien einen substantiellen und dauernden Eingriff nach § 72 Abs. 4 WRG 1959 dar.In Ermangelung eines öffentlichen Interesses ist im wasserpolizeilichen Auftragsverfahren einzig durch das Vorliegen eines Antrags gemäß Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 die Anwendbarkeit des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gegeben. Nach den Materialien (EB zur RV, 1199 der Beilagen, römisch zwanzig. GP, 23f) zu Paragraph 72, Absatz 4, WRG 1959 sind "substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte" nach dieser Bestimmung etwa "Abgraben von Bodenmaterial, Grundwasserabsenkung, Beobachtungssonden usw.". Das Verfüllen des Einlaufbereiches mit Humus niveaugleich zum umgebenden Gelände, sodass keine signifikante Absenkung bestehen bleibt, stellt angesichts der Gesetzesmaterialien einen substantiellen und dauernden Eingriff nach Paragraph 72, Absatz 4, WRG 1959 dar.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070117.X02Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017