RS Vwgh 2014/3/20 2012/07/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2014
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0123 E 11. März 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Die Ansicht, das öffentliche Interesse an der Beseitigung ergebe sich zwangsläufig aus der Bewilligungspflicht der bewilligungslos gesetzten Maßnahmen, verkennt die Rechtslage. Aus der Bewilligungspflicht resultiert ja erst der Neuerungscharakter der Maßnahme; deren Beseitigung muss - zusätzlich - durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, weil in dessen Ermangelung und ohne Vorliegen eines Antrages eines hiezu legitimierten Betroffenen ansonsten nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 vorzugehen wäre.Die Ansicht, das öffentliche Interesse an der Beseitigung ergebe sich zwangsläufig aus der Bewilligungspflicht der bewilligungslos gesetzten Maßnahmen, verkennt die Rechtslage. Aus der Bewilligungspflicht resultiert ja erst der Neuerungscharakter der Maßnahme; deren Beseitigung muss - zusätzlich - durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, weil in dessen Ermangelung und ohne Vorliegen eines Antrages eines hiezu legitimierten Betroffenen ansonsten nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 vorzugehen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070117.X01

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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