RS Vwgh 2014/3/20 2012/07/0086

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Veröffentlicht am 20.03.2014
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Rechtssatz

Fand ein Regulierungsverfahren statt und wurde ein Regulierungsplan (Generalakt) erlassen, mit dem die Übertragung von Eigentum nicht ausdrücklich verfügt wurde - wurde dessen ungeachtet eine solche Übertragung aber im Grundbuch unter Bezugnahme auf diesen Generalakt durch die Behörde veranlasst und durchgeführt, so erwarb spätestens durch den für die Ersitzung notwendigen Zeitablauf die Agrargemeinschaft das Eigentum an diesen Flächen. Hier ist auf den Grundgedanken der E des VfGH VfSlg 18446/2008 und VfSlg 19262/2010 abzustellen. In allen Fällen, in denen Gemeindegut vorliegt, eine Regulierung durchgeführt wurde und das Ergebnis der Regulierung darin besteht, dass das Eigentum an den Grundstücken auf die Agrargemeinschaft übertragen wurde, soll die Qualität des Gemeindegutes nicht verändert werden und wurde auch nicht verändert. Das Hauptaugenmerk der Entscheidung des VfGH liegt auf dem Ergebnis des Regulierungsverfahrens, das letztlich in der Übertragung des Eigentums auf die Agrargemeinschaft besteht. Dadurch geht die Eigenschaft als Gemeindegut nicht unter. Vor dem Hintergrund der Überlegungen des VfGH ist daher auch in der dargestellten Fallkonstellation davon auszugehen, dass atypisches Gemeindegut iSd § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 Tir FlVfLG 1996 vorliegt.Fand ein Regulierungsverfahren statt und wurde ein Regulierungsplan (Generalakt) erlassen, mit dem die Übertragung von Eigentum nicht ausdrücklich verfügt wurde - wurde dessen ungeachtet eine solche Übertragung aber im Grundbuch unter Bezugnahme auf diesen Generalakt durch die Behörde veranlasst und durchgeführt, so erwarb spätestens durch den für die Ersitzung notwendigen Zeitablauf die Agrargemeinschaft das Eigentum an diesen Flächen. Hier ist auf den Grundgedanken der E des VfGH VfSlg 18446/2008 und VfSlg 19262/2010 abzustellen. In allen Fällen, in denen Gemeindegut vorliegt, eine Regulierung durchgeführt wurde und das Ergebnis der Regulierung darin besteht, dass das Eigentum an den Grundstücken auf die Agrargemeinschaft übertragen wurde, soll die Qualität des Gemeindegutes nicht verändert werden und wurde auch nicht verändert. Das Hauptaugenmerk der Entscheidung des VfGH liegt auf dem Ergebnis des Regulierungsverfahrens, das letztlich in der Übertragung des Eigentums auf die Agrargemeinschaft besteht. Dadurch geht die Eigenschaft als Gemeindegut nicht unter. Vor dem Hintergrund der Überlegungen des VfGH ist daher auch in der dargestellten Fallkonstellation davon auszugehen, dass atypisches Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070086.X03

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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