RS Vwgh 2014/3/20 2012/07/0038

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Veröffentlicht am 20.03.2014
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15103030
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art2 Z15;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art24 Abs2 ;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art24 Abs2 litb;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art24;
AWG 2002 §71 Abs1;
AWG 2002 §71;
EURallg;
  1. AWG 2002 § 71 heute
  2. AWG 2002 § 71 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 71 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 71 gültig von 01.01.2014 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  6. AWG 2002 § 71 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 71 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  8. AWG 2002 § 71 gültig von 02.11.2002 bis 11.07.2007
  1. AWG 2002 § 71 heute
  2. AWG 2002 § 71 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 71 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 71 gültig von 01.01.2014 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  6. AWG 2002 § 71 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 71 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  8. AWG 2002 § 71 gültig von 02.11.2002 bis 11.07.2007

Rechtssatz

Hat der Adressat des Auftrages nach Art 24 EG-VerbringungsV die illegale Verbringung (zum Hafen) zu verantworten, sind die als Abfälle einzustufenden Geräte von ihm als Notifizierenden iSd Art. 2 Z 15 der EG-VerbringungsV zurückzunehmen. Diese Verpflichtung ergibt sich bereits aus der Bestimmung des Art. 24 Abs. 2 lit. b der EG-VerbringungsV. Wenn nun im Hafen nicht alle nach Österreich zurückführenden Geräte in den Container eingeladen wurden, sodass die vom Auftrag nach Art 24 EG-VerbringungsV umfassten Geräte dort verblieben sind, so ändert dieser Umstand nichts an der in Art. 24 Abs. 2 der EG-VerbringungsV normierten Verpflichtung des Notifzierenden zum Rücktransport. Hiebei kommt es auf ein Verschulden des Notifzierenden daran, dass die betreffenden Abfälle nicht zur Gänze in den Versandstaat zurückgelangt sind, nicht an. Darauf, ob dem Notifzierenden auf Grund eines allenfalls schuldhaften, rechtswidrigen Verhaltens der Zollbehörde oder des beauftragten Unternehmens im Zusammenhang mit der unvollständigen Abwicklung des Rücktransportes nach Österreich ein finanzieller Schaden entstanden ist, ist bei der Beurteilung der gegenständlichen Rückführungspflicht durch den Bundesminister nicht abzustellen. Diese Frage ist allenfalls in einem gesonderten (zivilgerichtlichen) Verfahren zu beantworten. § 71 AWG 2002 stellt nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der nach dieser Gesetzesbestimmung verfügten Maßnahmen ab.Hat der Adressat des Auftrages nach Artikel 24, EG-VerbringungsV die illegale Verbringung (zum Hafen) zu verantworten, sind die als Abfälle einzustufenden Geräte von ihm als Notifizierenden iSd Artikel 2, Ziffer 15, der EG-VerbringungsV zurückzunehmen. Diese Verpflichtung ergibt sich bereits aus der Bestimmung des Artikel 24, Absatz 2, Litera b, der EG-VerbringungsV. Wenn nun im Hafen nicht alle nach Österreich zurückführenden Geräte in den Container eingeladen wurden, sodass die vom Auftrag nach Artikel 24, EG-VerbringungsV umfassten Geräte dort verblieben sind, so ändert dieser Umstand nichts an der in Artikel 24, Absatz 2, der EG-VerbringungsV normierten Verpflichtung des Notifzierenden zum Rücktransport. Hiebei kommt es auf ein Verschulden des Notifzierenden daran, dass die betreffenden Abfälle nicht zur Gänze in den Versandstaat zurückgelangt sind, nicht an. Darauf, ob dem Notifzierenden auf Grund eines allenfalls schuldhaften, rechtswidrigen Verhaltens der Zollbehörde oder des beauftragten Unternehmens im Zusammenhang mit der unvollständigen Abwicklung des Rücktransportes nach Österreich ein finanzieller Schaden entstanden ist, ist bei der Beurteilung der gegenständlichen Rückführungspflicht durch den Bundesminister nicht abzustellen. Diese Frage ist allenfalls in einem gesonderten (zivilgerichtlichen) Verfahren zu beantworten. Paragraph 71, AWG 2002 stellt nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der nach dieser Gesetzesbestimmung verfügten Maßnahmen ab.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070038.X01

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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