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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art2 Z15;Rechtssatz
Hat der Adressat des Auftrages nach Art 24 EG-VerbringungsV die illegale Verbringung (zum Hafen) zu verantworten, sind die als Abfälle einzustufenden Geräte von ihm als Notifizierenden iSd Art. 2 Z 15 der EG-VerbringungsV zurückzunehmen. Diese Verpflichtung ergibt sich bereits aus der Bestimmung des Art. 24 Abs. 2 lit. b der EG-VerbringungsV. Wenn nun im Hafen nicht alle nach Österreich zurückführenden Geräte in den Container eingeladen wurden, sodass die vom Auftrag nach Art 24 EG-VerbringungsV umfassten Geräte dort verblieben sind, so ändert dieser Umstand nichts an der in Art. 24 Abs. 2 der EG-VerbringungsV normierten Verpflichtung des Notifzierenden zum Rücktransport. Hiebei kommt es auf ein Verschulden des Notifzierenden daran, dass die betreffenden Abfälle nicht zur Gänze in den Versandstaat zurückgelangt sind, nicht an. Darauf, ob dem Notifzierenden auf Grund eines allenfalls schuldhaften, rechtswidrigen Verhaltens der Zollbehörde oder des beauftragten Unternehmens im Zusammenhang mit der unvollständigen Abwicklung des Rücktransportes nach Österreich ein finanzieller Schaden entstanden ist, ist bei der Beurteilung der gegenständlichen Rückführungspflicht durch den Bundesminister nicht abzustellen. Diese Frage ist allenfalls in einem gesonderten (zivilgerichtlichen) Verfahren zu beantworten. § 71 AWG 2002 stellt nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der nach dieser Gesetzesbestimmung verfügten Maßnahmen ab.Hat der Adressat des Auftrages nach Artikel 24, EG-VerbringungsV die illegale Verbringung (zum Hafen) zu verantworten, sind die als Abfälle einzustufenden Geräte von ihm als Notifizierenden iSd Artikel 2, Ziffer 15, der EG-VerbringungsV zurückzunehmen. Diese Verpflichtung ergibt sich bereits aus der Bestimmung des Artikel 24, Absatz 2, Litera b, der EG-VerbringungsV. Wenn nun im Hafen nicht alle nach Österreich zurückführenden Geräte in den Container eingeladen wurden, sodass die vom Auftrag nach Artikel 24, EG-VerbringungsV umfassten Geräte dort verblieben sind, so ändert dieser Umstand nichts an der in Artikel 24, Absatz 2, der EG-VerbringungsV normierten Verpflichtung des Notifzierenden zum Rücktransport. Hiebei kommt es auf ein Verschulden des Notifzierenden daran, dass die betreffenden Abfälle nicht zur Gänze in den Versandstaat zurückgelangt sind, nicht an. Darauf, ob dem Notifzierenden auf Grund eines allenfalls schuldhaften, rechtswidrigen Verhaltens der Zollbehörde oder des beauftragten Unternehmens im Zusammenhang mit der unvollständigen Abwicklung des Rücktransportes nach Österreich ein finanzieller Schaden entstanden ist, ist bei der Beurteilung der gegenständlichen Rückführungspflicht durch den Bundesminister nicht abzustellen. Diese Frage ist allenfalls in einem gesonderten (zivilgerichtlichen) Verfahren zu beantworten. Paragraph 71, AWG 2002 stellt nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der nach dieser Gesetzesbestimmung verfügten Maßnahmen ab.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070038.X01Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017