RS Vwgh 2014/3/20 2011/15/0120

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Veröffentlicht am 20.03.2014
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/14/0250 E 24. Februar 2004 VwSlg 7908 F/2004 RS 2

Stammrechtssatz

Mieterinvestitionen stehen insbesondere dann im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters, wenn er sie bis zum Ablauf der Mietzeit entfernen darf oder wenn er bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Restwertes der Einbauten hat (siehe zur vergleichbaren deutschen Rechtslage Schmidt, EStG22, § 5 Tz 270 "Mietereinbauten").Mieterinvestitionen stehen insbesondere dann im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters, wenn er sie bis zum Ablauf der Mietzeit entfernen darf oder wenn er bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Restwertes der Einbauten hat (siehe zur vergleichbaren deutschen Rechtslage Schmidt, EStG22, Paragraph 5, Tz 270 "Mietereinbauten").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011150120.X02

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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