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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §1 Abs3 Z1;Rechtssatz
Die bloße Möglichkeit, dass auf Grund eines künftig hinzutretenden, gesonderten Willensentschlusses des Adressaten des Behandlungsauftrages oder einer anderen Person Reifen entgegen straßenverkehrs- oder kraftfahrzeugrechtlichen Bestimmungen verwendet werden könnten, bietet allein keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass mit diesen gelagerten Reifen eine Gefährdung des öffentlichen Interesses iSd § 1 Abs. 3 Z 1 (erster Fall) AWG 2002 verbunden und deshalb gemäß § 73 Abs. 1 Z 2 legcit deren Entsorgung geboten ist.Die bloße Möglichkeit, dass auf Grund eines künftig hinzutretenden, gesonderten Willensentschlusses des Adressaten des Behandlungsauftrages oder einer anderen Person Reifen entgegen straßenverkehrs- oder kraftfahrzeugrechtlichen Bestimmungen verwendet werden könnten, bietet allein keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass mit diesen gelagerten Reifen eine Gefährdung des öffentlichen Interesses iSd Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, (erster Fall) AWG 2002 verbunden und deshalb gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, legcit deren Entsorgung geboten ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070227.X02Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
16.06.2014