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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §85;Rechtssatz
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. Ritz, BAO5, § 85 Tz 1, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 85, Tz 1, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010150195.X02Im RIS seit
05.05.2014Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014