RS Vwgh 2014/3/20 2010/15/0123

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Veröffentlicht am 20.03.2014
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §21 Abs1 Z3;
LiebhabereiV 1993 §2 Abs4;

Rechtssatz

Nach § 2 Abs. 4 LVO liegt bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Da die in Rede stehende Betätigung dem Tatbestand des § 21 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu subsumieren ist, musste bei der Gesamtgewinnermittlung grundsätzlich auch der Gewinn aus der Veräußerung des Fischereirechtes berücksichtigt werden. Dadurch ergibt sich in jedem Fall ein Gesamtgewinn. Die Bewirtschaftung des Fischereirechtes stellte demnach auch dann eine Einkunftsquelle dar, wenn sie als Betätigung gemäß § 1 Abs. 2 LVO zu werten wäre. (Hier: Der Abgabepflichtige verkaufte im Jahr 2006 ein Fischereirecht, das er 1994 unentgeltlich im Erbweg erworben, zunächst selbst bewirtschaftet und ab 1. Jänner 2004 verpachtet hatte.)Nach Paragraph 2, Absatz 4, LVO liegt bei Betätigungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (Paragraph 3,) erwarten lässt. Da die in Rede stehende Betätigung dem Tatbestand des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 zu subsumieren ist, musste bei der Gesamtgewinnermittlung grundsätzlich auch der Gewinn aus der Veräußerung des Fischereirechtes berücksichtigt werden. Dadurch ergibt sich in jedem Fall ein Gesamtgewinn. Die Bewirtschaftung des Fischereirechtes stellte demnach auch dann eine Einkunftsquelle dar, wenn sie als Betätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, LVO zu werten wäre. (Hier: Der Abgabepflichtige verkaufte im Jahr 2006 ein Fischereirecht, das er 1994 unentgeltlich im Erbweg erworben, zunächst selbst bewirtschaftet und ab 1. Jänner 2004 verpachtet hatte.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010150123.X03

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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