RS Vwgh 2014/3/20 2010/15/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2014
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §21 Abs1 Z3;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß Gutachten der Kammer für Land- und Forstwirtschaft, das der Abgabepflichtige im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, umfasste das in Rede stehende Fischereirecht laut Grundbuch 121.698 m2 (12,17 ha) und die geschätzte tatsächliche Wasserfläche 85.189 m2 (8,52 ha). Der Abgabepflichtige hat das Fischereirecht im Jahr 2006 um EUR 366.000 (brutto) verkauft und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft dessen Wert zum Stichtag 22. Juli 2008 mit 208.000 EUR geschätzt. Größe und Wert des Fischereirechtes lassen den Schluss zu, dass dessen Bewirtschaftung als Betätigung im Sinne von § 1 Abs. 1 LVO (Liebhabereiverordnung) 1993, BGBl. Nr. 33, anzusehen ist, die im Streitfall anwendbar ist. Eine diesbezüglich abschließende Beurteilung, ob die Betätigung unter Abs. 1 oder Abs. 2 LVO fällt, kann aber dahingestellt bleiben, weil die Betätigung in jedem Fall zu Recht als Einkunftsquelle gemeldet worden ist.Gemäß Gutachten der Kammer für Land- und Forstwirtschaft, das der Abgabepflichtige im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, umfasste das in Rede stehende Fischereirecht laut Grundbuch 121.698 m2 (12,17 ha) und die geschätzte tatsächliche Wasserfläche 85.189 m2 (8,52 ha). Der Abgabepflichtige hat das Fischereirecht im Jahr 2006 um EUR 366.000 (brutto) verkauft und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft dessen Wert zum Stichtag 22. Juli 2008 mit 208.000 EUR geschätzt. Größe und Wert des Fischereirechtes lassen den Schluss zu, dass dessen Bewirtschaftung als Betätigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, LVO (Liebhabereiverordnung) 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 33, anzusehen ist, die im Streitfall anwendbar ist. Eine diesbezüglich abschließende Beurteilung, ob die Betätigung unter Absatz eins, oder Absatz 2, LVO fällt, kann aber dahingestellt bleiben, weil die Betätigung in jedem Fall zu Recht als Einkunftsquelle gemeldet worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010150123.X02

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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