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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §21 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Binnenfischerei umfasst das Hegen und Fischen in stehenden und fließenden Binnengewässern und zählt unabhängig davon, ob sie in eigenen oder gepachteten Gewässern erfolgt, zur Land- und Forstwirtschaft. Ein Zusammenhang mit einem weiteren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wie beispielsweise bei der Jagd, ist nicht erforderlich. Ob der Land- und Forstwirt die Fische selbst fängt oder Dritten gegen Entgelt das Recht zum Fischfang (Fischereikarten) einräumt, ist ebenfalls unmaßgeblich (vgl. Doralt, EStG9, § 21 Tz 55 ff; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStGDie Binnenfischerei umfasst das Hegen und Fischen in stehenden und fließenden Binnengewässern und zählt unabhängig davon, ob sie in eigenen oder gepachteten Gewässern erfolgt, zur Land- und Forstwirtschaft. Ein Zusammenhang mit einem weiteren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wie beispielsweise bei der Jagd, ist nicht erforderlich. Ob der Land- und Forstwirt die Fische selbst fängt oder Dritten gegen Entgelt das Recht zum Fischfang (Fischereikarten) einräumt, ist ebenfalls unmaßgeblich vergleiche Doralt, EStG9, Paragraph 21, Tz 55 ff; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG
9. EL, § 21 Anm. 125 ff; Jakom/Baldauf EStG, 2013, § 21 Rz 22 ff, jeweils mit weiteren Nachweisen). Einnahmen aus der Verpachtung (auch Dauerverpachtung) eines Fischereirechtes sind ebenfalls der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, solange keine Betriebsaufgabe vorliegt.9. EL, Paragraph 21, Anmerkung 125 ff; Jakom/Baldauf EStG, 2013, Paragraph 21, Rz 22 ff, jeweils mit weiteren Nachweisen). Einnahmen aus der Verpachtung (auch Dauerverpachtung) eines Fischereirechtes sind ebenfalls der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, solange keine Betriebsaufgabe vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010150123.X01Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014