RS Vwgh 2014/3/20 2010/15/0123

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Veröffentlicht am 20.03.2014
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Die Binnenfischerei umfasst das Hegen und Fischen in stehenden und fließenden Binnengewässern und zählt unabhängig davon, ob sie in eigenen oder gepachteten Gewässern erfolgt, zur Land- und Forstwirtschaft. Ein Zusammenhang mit einem weiteren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wie beispielsweise bei der Jagd, ist nicht erforderlich. Ob der Land- und Forstwirt die Fische selbst fängt oder Dritten gegen Entgelt das Recht zum Fischfang (Fischereikarten) einräumt, ist ebenfalls unmaßgeblich (vgl. Doralt, EStG9, § 21 Tz 55 ff; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStGDie Binnenfischerei umfasst das Hegen und Fischen in stehenden und fließenden Binnengewässern und zählt unabhängig davon, ob sie in eigenen oder gepachteten Gewässern erfolgt, zur Land- und Forstwirtschaft. Ein Zusammenhang mit einem weiteren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wie beispielsweise bei der Jagd, ist nicht erforderlich. Ob der Land- und Forstwirt die Fische selbst fängt oder Dritten gegen Entgelt das Recht zum Fischfang (Fischereikarten) einräumt, ist ebenfalls unmaßgeblich vergleiche Doralt, EStG9, Paragraph 21, Tz 55 ff; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG

9. EL, § 21 Anm. 125 ff; Jakom/Baldauf EStG, 2013, § 21 Rz 22 ff, jeweils mit weiteren Nachweisen). Einnahmen aus der Verpachtung (auch Dauerverpachtung) eines Fischereirechtes sind ebenfalls der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, solange keine Betriebsaufgabe vorliegt.9. EL, Paragraph 21, Anmerkung 125 ff; Jakom/Baldauf EStG, 2013, Paragraph 21, Rz 22 ff, jeweils mit weiteren Nachweisen). Einnahmen aus der Verpachtung (auch Dauerverpachtung) eines Fischereirechtes sind ebenfalls der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, solange keine Betriebsaufgabe vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010150123.X01

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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