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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §37 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 37 Abs. 1 3.Teilstrich EStG 1988 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 2/2001, ermäßigt sich der Steuersatz für "Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Abs. 6)" auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Dass Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen im Rahmen des innerbetrieblichen Verlustausgleiches vorrangig mit einem Verlust aus Holznutzungsarten und sodann mit einem weiteren Verlust aus demselben forstwirtschaftlichen Betriebszweig, in dem die Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen angefallen sind, zu verrechnen sind, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach § 37 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum 1996 bis 1999 geltenden Fassung bleibt es dem Steuerpflichtigen demnach freigestellt, in welcher Reihenfolge er den innerbetrieblichen Verlustausgleich vornimmt.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, 3.Teilstrich EStG 1988 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001,, ermäßigt sich der Steuersatz für "Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Absatz 6,)" auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Dass Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen im Rahmen des innerbetrieblichen Verlustausgleiches vorrangig mit einem Verlust aus Holznutzungsarten und sodann mit einem weiteren Verlust aus demselben forstwirtschaftlichen Betriebszweig, in dem die Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen angefallen sind, zu verrechnen sind, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nach Paragraph 37, EStG 1988 in der für den Streitzeitraum 1996 bis 1999 geltenden Fassung bleibt es dem Steuerpflichtigen demnach freigestellt, in welcher Reihenfolge er den innerbetrieblichen Verlustausgleich vornimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010150122.X01Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018