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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit ist das Fehlen eines Kontrollsystems in der Rechtsanwaltskanzlei, hier insbesondere ob zur Postaufgabe vorgesehene Sendungen tatsächlich zur Post gegeben und versendet werden (etwa an Hand der Postaufgabescheine rekommandierte Sendungen), nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten (Hinweis Beschlüsse vom 26. Februar 2004, 2003/15/0145, vom 30. März 2006, 2006/15/0109, u.a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013060254.X01Im RIS seit
05.06.2014Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015