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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG;Rechtssatz
Es gilt zwar für das Verfahren vor dem Kammerausschuss der Rechtsanwaltskammer nicht das AVG, nach der hg. Rechtsprechung sind aber die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden. Zu diesen Grundsätzen gehört u.a. die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2004/06/0096, mwH).Es gilt zwar für das Verfahren vor dem Kammerausschuss der Rechtsanwaltskammer nicht das AVG, nach der hg. Rechtsprechung sind aber die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden. Zu diesen Grundsätzen gehört u.a. die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2004/06/0096, mwH).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013010117.X01Im RIS seit
09.07.2014Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014