RS Vwgh 2014/3/24 2013/01/0117

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Veröffentlicht am 24.03.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z31;
VwRallg;

Rechtssatz

Es gilt zwar für das Verfahren vor dem Kammerausschuss der Rechtsanwaltskammer nicht das AVG, nach der hg. Rechtsprechung sind aber die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden. Zu diesen Grundsätzen gehört u.a. die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2004/06/0096, mwH).Es gilt zwar für das Verfahren vor dem Kammerausschuss der Rechtsanwaltskammer nicht das AVG, nach der hg. Rechtsprechung sind aber die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden. Zu diesen Grundsätzen gehört u.a. die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2004/06/0096, mwH).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013010117.X01

Im RIS seit

09.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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