TE Vwgh Beschluss 1993/3/15 92/12/0263

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der 1. "Die Bediensteten des RH als Gesamtheit der vom Dienststellenausschuß im RH vertretenen Bediensteten", 2. "Der Dienststellenausschuß im RH", 3. Dr. W "als Vorsitzender des Dienststellenausschusses im RH in Vertretung der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien und im eigenen Namen," alle in Wien, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des RH vom 9. Juni 1992, Zl. 02270/125-Pr/92, betreffend Freistellung vom Dienst gemäß § 25 Abs. 4 zweiter Satz PVG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Aufwandersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde die zu Zl. 92/12/0126 hg. protokollierte Beschwerde, über welche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 1993, Zl. 92/12/0126, ergangen ist, auf das die Parteien zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen werden.

Gegen denselben Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG, welcher diese Beschwerde mit Beschluß vom 12. Oktober 1992, B 825/92-3, nach Ablehnung ihrer Behandlung, gemäß Abs. 3 der zitierten Norm an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.

Die Beschwerdeführer haben eine Ergänzung ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet, in der sie die gleichen Anträge stellten wie im Parallelverfahren.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, mit der sie die Abweisung der Beschwerde und Aufwandersatz für Aktenvorlage sowie Schriftsatzaufwand begehrte. Sie wies auf die bereits im Parallelakt vorgelegten Akten hin.

Da die Beschwerdeführer gegen denselben Bescheid unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben haben, ist damit im Gegenstand, insoweit es um die Frage der neuerlichen Befassung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Sache geht, bereits Konsumtion des Beschwerderechtes eingetreten (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1987, Zl. 87/01/0003, 0004 und die dort zitierte Literatur). Die vorliegende (abgetretene) Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückgewiesen werden.

Der Antrag der belangten Behörde, mit dem Aufwandersatz begehrt wird, war abzuweisen. Ein Anspruch auf Ersatz des Vorlageaufwandes ist ausgeschlossen, weil die Akten bereits im Parallelverfahren vorgelegt worden waren, ein Aufwandersatz für den Schriftsatz steht der belangten Behörde nicht zu, weil sie nicht auf den Zurückweisungsgrund sondern nur auf ihre Ausführungen in der Gegenschrift zum Parallelverfahren hingewiesen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120263.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten