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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Mit der geltend gemachten Verletzung im Recht auf Parteiengehör bzw. auf Einräumung der Gelegenheit, "zu irgendwelchen Ergebnissen eines Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen" rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die als solche keinen Beschwerdepunkt darstellt, sondern zu den Beschwerdegründen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) zählt, mit denen der Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt insoweit verwechselt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, Zl. 2012/16/0095).Mit der geltend gemachten Verletzung im Recht auf Parteiengehör bzw. auf Einräumung der Gelegenheit, "zu irgendwelchen Ergebnissen eines Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen" rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die als solche keinen Beschwerdepunkt darstellt, sondern zu den Beschwerdegründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) zählt, mit denen der Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt insoweit verwechselt vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, Zl. 2012/16/0095).
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012010097.X01Im RIS seit
05.06.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014