RS Vwgh 2014/3/24 2012/01/0078

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Veröffentlicht am 24.03.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
SPG 1991 §88 Abs1;
SPG 1991 §88 Abs2;
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat in seiner Maßnahmenbeschwerde allein "Handlungen von Polizeiorganen der Bundespolizeidirektion W" in Beschwerde gezogen, nicht aber die in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof genannten Handlungen der Gerichtsvollzieherin. Waren diese somit nicht von der ursprünglichen Beschwerde umfasst, so stellt sich eine insoweit vorgenommene "Ergänzung" der Beschwerde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde (hier dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien) als eine nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässige Erweiterung des Beschwerdegegenstandes dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1998, Zl. 97/01/0407, mwH). Die diesbezügliche Zurückweisung der Beschwerde erfolgte daher zu Recht.Der Beschwerdeführer hat in seiner Maßnahmenbeschwerde allein "Handlungen von Polizeiorganen der Bundespolizeidirektion W" in Beschwerde gezogen, nicht aber die in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof genannten Handlungen der Gerichtsvollzieherin. Waren diese somit nicht von der ursprünglichen Beschwerde umfasst, so stellt sich eine insoweit vorgenommene "Ergänzung" der Beschwerde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde (hier dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien) als eine nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässige Erweiterung des Beschwerdegegenstandes dar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. September 1998, Zl. 97/01/0407, mwH). Die diesbezügliche Zurückweisung der Beschwerde erfolgte daher zu Recht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012010078.X02

Im RIS seit

09.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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