RS Vwgh 2014/3/24 2012/01/0078

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Veröffentlicht am 24.03.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §1;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
EO;
SPG 1991 §88 Abs1;
SPG 1991 §88 Abs2;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Rechtssatz

Die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zuge einer gerichtlichen Vollstreckung nach der EO stellt eine Tätigkeit im Rahmen der "Gerichtspolizei im engeren Sinn" dar, die der Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist; die zu setzenden Akte sind als solche "richterlicher Hilfsorgane" oder als "abgeleitete richterliche Akte" zu qualifizieren. Diese Hilfstätigkeiten haben ihre Rechtsgrundlage im richterlichen Befehl und sind seine Vollstreckung, ohne dass dabei den Sicherheitsorganen ein Konkretisierungsraum zukommt. Diese Zuordnung gilt so lange, als sich diese Handlungen im Ermächtigungsrahmen bewegen, der durch den richterlichen Befehl abgesteckt wird. Dies gilt deshalb, weil in diesen Fällen die Verwaltungsorgane den zu setzenden Akt ohne persönlichen Entscheidungsspielraum durchzuführen haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0120, VwSlg 15242 A/1999, mwH; vgl. dazu, dass das Vorgehen eines Vollstreckungsbeamten im Zuge eines Exekutionsverfahrens eine Maßnahme im Bereich der Gerichtsbarkeit darstellt, auch die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1989, VfSlg. 12.177, vom 29. September 1986, VfSlg. 11.010, vom 25. November 1983, VfSlg. 9865, vom 16. Oktober 1980, VfSlg. 8922, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1985, VfSlg. 10.378).Die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zuge einer gerichtlichen Vollstreckung nach der EO stellt eine Tätigkeit im Rahmen der "Gerichtspolizei im engeren Sinn" dar, die der Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist; die zu setzenden Akte sind als solche "richterlicher Hilfsorgane" oder als "abgeleitete richterliche Akte" zu qualifizieren. Diese Hilfstätigkeiten haben ihre Rechtsgrundlage im richterlichen Befehl und sind seine Vollstreckung, ohne dass dabei den Sicherheitsorganen ein Konkretisierungsraum zukommt. Diese Zuordnung gilt so lange, als sich diese Handlungen im Ermächtigungsrahmen bewegen, der durch den richterlichen Befehl abgesteckt wird. Dies gilt deshalb, weil in diesen Fällen die Verwaltungsorgane den zu setzenden Akt ohne persönlichen Entscheidungsspielraum durchzuführen haben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0120, VwSlg 15242 A/1999, mwH; vergleiche dazu, dass das Vorgehen eines Vollstreckungsbeamten im Zuge eines Exekutionsverfahrens eine Maßnahme im Bereich der Gerichtsbarkeit darstellt, auch die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1989, VfSlg. 12.177, vom 29. September 1986, VfSlg. 11.010, vom 25. November 1983, VfSlg. 9865, vom 16. Oktober 1980, VfSlg. 8922, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1985, VfSlg. 10.378).

Schlagworte

Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012010078.X01

Im RIS seit

09.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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