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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienRechtssatz
Die belangte Behörde begründete die Abgabenpflicht der beschwerdeführenden Partei mit deren Eigenschaft als "Eigentümer des Apparates" im Sinne des § 13 Abs. 1 letzter Satz VGSG und stützte sich dabei (ergänzend) auch auf Überlegungen zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise. In der Beschwerde wird die Eigentümereigenschaft der Beschwerdeführerin an den in die funktionslos gewordenen Gerätehüllen eingebauten Teilen nicht bestritten. Damit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Glücksspielgeräte im Sinne des § 13 Abs. 1 letzter Satz VGSG qualifizierte, steht diese Auffassung doch auch im Einklang mit der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des ABGB. Eines Rückgriffs auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise bedarf es im vorliegenden Zusammenhang somit nicht.Die belangte Behörde begründete die Abgabenpflicht der beschwerdeführenden Partei mit deren Eigenschaft als "Eigentümer des Apparates" im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz VGSG und stützte sich dabei (ergänzend) auch auf Überlegungen zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise. In der Beschwerde wird die Eigentümereigenschaft der Beschwerdeführerin an den in die funktionslos gewordenen Gerätehüllen eingebauten Teilen nicht bestritten. Damit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Glücksspielgeräte im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz VGSG qualifizierte, steht diese Auffassung doch auch im Einklang mit der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des ABGB. Eines Rückgriffs auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise bedarf es im vorliegenden Zusammenhang somit nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010170241.X02Im RIS seit
13.05.2014Zuletzt aktualisiert am
02.09.2016