RS Vwgh 2014/3/24 2010/17/0241

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Veröffentlicht am 24.03.2014
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB;
BAO §21;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §13 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde begründete die Abgabenpflicht der beschwerdeführenden Partei mit deren Eigenschaft als "Eigentümer des Apparates" im Sinne des § 13 Abs. 1 letzter Satz VGSG und stützte sich dabei (ergänzend) auch auf Überlegungen zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise. In der Beschwerde wird die Eigentümereigenschaft der Beschwerdeführerin an den in die funktionslos gewordenen Gerätehüllen eingebauten Teilen nicht bestritten. Damit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Glücksspielgeräte im Sinne des § 13 Abs. 1 letzter Satz VGSG qualifizierte, steht diese Auffassung doch auch im Einklang mit der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des ABGB. Eines Rückgriffs auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise bedarf es im vorliegenden Zusammenhang somit nicht.Die belangte Behörde begründete die Abgabenpflicht der beschwerdeführenden Partei mit deren Eigenschaft als "Eigentümer des Apparates" im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz VGSG und stützte sich dabei (ergänzend) auch auf Überlegungen zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise. In der Beschwerde wird die Eigentümereigenschaft der Beschwerdeführerin an den in die funktionslos gewordenen Gerätehüllen eingebauten Teilen nicht bestritten. Damit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Glücksspielgeräte im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz VGSG qualifizierte, steht diese Auffassung doch auch im Einklang mit der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des ABGB. Eines Rückgriffs auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise bedarf es im vorliegenden Zusammenhang somit nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010170241.X02

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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