Index
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienRechtssatz
Die belangte Behörde begründete die Abgabenpflicht der beschwerdeführenden Partei mit deren Eigenschaft als "Eigentümer des Apparates" im Sinne des § 13 Abs. 1 letzter Satz VGSG und stützte sich dabei (ergänzend) auch auf Überlegungen zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist nach Lehre und Rechtsprechung nur insoweit anzuwenden, als der Tatbestand selbst nicht die rechtliche Betrachtungsweise erfordert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1988, Zl. 87/16/0162, und Ritz, BAO5, Rz 9 zu § 21). Bei der Auslegung von Abgabentatbeständen ist zunächst zu ermitteln, in welcher Weise der Gesetzgeber den Tatbestand formuliert hat. Dabei ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang, dass der Gesetzgeber in formaler Weise an den Eigentumsbegriff des Zivilrechts anknüpfen wollte (vgl. die Ausführungen des Berichterstatters, Landeshauptmann-Stellvertreter Mayr, in der ersten Lesung der Vorlage des Gesetzes, mit dem das Vergnügungssteuergesetz 1987 geändert wird, in der 8. Sitzung des Wr. Landtages am 26. September 1988, S. 16 des wörtlichen Protokolls über diese Sitzung, denen zu entnehmen ist, dass bei der Neufassung bewusst die Eigentümer im zivilrechtlichen Sinn in die Abgabepflicht einbezogen werden sollten; vgl zum Ganzen auch die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1995, Zl. 93/17/0461, vom 23. Juni 1995, Zl. 93/17/0109, sowie - ebenfalls zu einer Norm, die auf den Eigentümer abstellte - vom 21. Juli 1995, Zl. 92/17/0266).Die belangte Behörde begründete die Abgabenpflicht der beschwerdeführenden Partei mit deren Eigenschaft als "Eigentümer des Apparates" im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz VGSG und stützte sich dabei (ergänzend) auch auf Überlegungen zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist nach Lehre und Rechtsprechung nur insoweit anzuwenden, als der Tatbestand selbst nicht die rechtliche Betrachtungsweise erfordert vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1988, Zl. 87/16/0162, und Ritz, BAO5, Rz 9 zu Paragraph 21,). Bei der Auslegung von Abgabentatbeständen ist zunächst zu ermitteln, in welcher Weise der Gesetzgeber den Tatbestand formuliert hat. Dabei ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang, dass der Gesetzgeber in formaler Weise an den Eigentumsbegriff des Zivilrechts anknüpfen wollte vergleiche die Ausführungen des Berichterstatters, Landeshauptmann-Stellvertreter Mayr, in der ersten Lesung der Vorlage des Gesetzes, mit dem das Vergnügungssteuergesetz 1987 geändert wird, in der 8. Sitzung des Wr. Landtages am 26. September 1988, Sitzung 16 des wörtlichen Protokolls über diese Sitzung, denen zu entnehmen ist, dass bei der Neufassung bewusst die Eigentümer im zivilrechtlichen Sinn in die Abgabepflicht einbezogen werden sollten; vergleiche zum Ganzen auch die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1995, Zl. 93/17/0461, vom 23. Juni 1995, Zl. 93/17/0109, sowie - ebenfalls zu einer Norm, die auf den Eigentümer abstellte - vom 21. Juli 1995, Zl. 92/17/0266).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010170241.X01Im RIS seit
13.05.2014Zuletzt aktualisiert am
02.09.2016