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L00203 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung NiederösterreichNorm
AuskunftsG NÖ 1988 §47;Rechtssatz
Bei der gegenständlichen Verweigerung der von der Gemeinde begehrten Auskunft handelt es sich um eine Entscheidung der Gemeinde (vgl. § 6 Abs. 4 Z. 4 NÖ Auskunftsgesetz), die diese im eigenen Wirkungsbereich getroffen hat (§ 47 leg. cit.). Die Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erfordert auch, dass in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nach Erledigung der Sache im innergemeindlichen Rechtszug mittels Vorstellung auch die Aufsichtsbehörde angerufen worden ist. Daran ändert eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, die eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht begründen kann, nichts (Hinweis B vom 6. Juli 2010, 2010/05/0124, mwN). Die Revisionswerberin hätte gemäß § 61 Abs. 1 NÖ GdO 1973 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Möglichkeit gehabt, gegen den angefochtenen Bescheid Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde zu erheben. Daran ändert nichts, dass seit dem 1. Jänner 2014 - mit diesem Zeitpunkt entfiel durch die Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 der Art. 119a Abs. 5 B-VG und damit die verfassungsrechtliche Grundlage für die Vorstellung - zur Weiterführung eines bereits anhängigen Verfahrens über die Vorstellung gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 zweiter Satz B-VG in der Fassung der letztgenannten Novelle das Verwaltungsgericht zuständig ist. Da somit gegen den angefochtenen Bescheid eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nicht zulässig war, erweist sich die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Revision gemäß § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG 2013 als unzulässig.Bei der gegenständlichen Verweigerung der von der Gemeinde begehrten Auskunft handelt es sich um eine Entscheidung der Gemeinde vergleiche Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, NÖ Auskunftsgesetz), die diese im eigenen Wirkungsbereich getroffen hat (Paragraph 47, leg. cit.). Die Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erfordert auch, dass in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde nach Erledigung der Sache im innergemeindlichen Rechtszug mittels Vorstellung auch die Aufsichtsbehörde angerufen worden ist. Daran ändert eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, die eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht begründen kann, nichts (Hinweis B vom 6. Juli 2010, 2010/05/0124, mwN). Die Revisionswerberin hätte gemäß Paragraph 61, Absatz eins, NÖ GdO 1973 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Möglichkeit gehabt, gegen den angefochtenen Bescheid Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde zu erheben. Daran ändert nichts, dass seit dem 1. Jänner 2014 - mit diesem Zeitpunkt entfiel durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, der Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG und damit die verfassungsrechtliche Grundlage für die Vorstellung - zur Weiterführung eines bereits anhängigen Verfahrens über die Vorstellung gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, zweiter Satz B-VG in der Fassung der letztgenannten Novelle das Verwaltungsgericht zuständig ist. Da somit gegen den angefochtenen Bescheid eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nicht zulässig war, erweist sich die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Revision gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG 2013 als unzulässig.
Schlagworte
Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040036.J01Im RIS seit
05.06.2014Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018