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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Die zum Tatbild des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 gehörenden Verurteilungen müssen nicht Delikte betreffen, die bei der Ausübung oder in Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden (Hinweis E vom 24. Februar 2010, 2009/04/0288, mwN). Ebensowenig ist davon auszugehen, dass eine allfällige Änderung der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit per se dazu geeignet ist, die Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten auszuschließen.Die zum Tatbild des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 gehörenden Verurteilungen müssen nicht Delikte betreffen, die bei der Ausübung oder in Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden (Hinweis E vom 24. Februar 2010, 2009/04/0288, mwN). Ebensowenig ist davon auszugehen, dass eine allfällige Änderung der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit per se dazu geeignet ist, die Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040178.X01Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014