RS Vwgh 2014/3/25 2013/04/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2014
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Index

58/02 Energierecht
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

MinroG 1999 §119;
MinroG 1999 §2 Abs2;
MinroG 1999 §2 Abs3;
WRG 1959;

Rechtssatz

Die verfahrensgegenständliche Geothermiebohrung fällt unter die in § 2 Abs. 2 MinroG 1999 angeführten Tätigkeiten, konkret unter die Z 1 ("Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer) soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden"; vgl. dazu Mihatsch, Mineralrohstoffgesetz3 (2007), Anm. 4 zu § 2, 23). § 2 Abs. 3 MinroG 1999 schränkt den Anwendungsbereich des MinroG 1999 betreffend die in Abs. 2 leg. cit. angeführten Tätigkeiten auf die bergbautechnischen Aspekte ein. Damit wird kompetenzrechtlich klargestellt, dass diese Tätigkeiten, deren bergbautechnische Aspekte vom MinroG 1999 erfasst sind, auch anderen Vorschriften (etwa dem WRG 1959) unterliegen (vgl. so Mihatsch, aaO, vgl. auch Winkler, Gewässerschutz im Bergrecht und wasserrechtliche Bewilligungspflichten, RdU-U&T 2007, 7, der auf das Kumulationsprinzip verweist). Für diese bergbautechnischen Aspekte ordnet § 2 Abs. 3 MinroG 1999 die Geltung (u.a.) des VII. Hauptstückes und somit auch des Bergbauanlageverfahrens nach § 119 MinroG 1999 an.Die verfahrensgegenständliche Geothermiebohrung fällt unter die in Paragraph 2, Absatz 2, MinroG 1999 angeführten Tätigkeiten, konkret unter die Ziffer eins, ("Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer) soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden"; vergleiche dazu Mihatsch, Mineralrohstoffgesetz3 (2007), Anmerkung 4 zu Paragraph 2, 23,). Paragraph 2, Absatz 3, MinroG 1999 schränkt den Anwendungsbereich des MinroG 1999 betreffend die in Absatz 2, leg. cit. angeführten Tätigkeiten auf die bergbautechnischen Aspekte ein. Damit wird kompetenzrechtlich klargestellt, dass diese Tätigkeiten, deren bergbautechnische Aspekte vom MinroG 1999 erfasst sind, auch anderen Vorschriften (etwa dem WRG 1959) unterliegen vergleiche so Mihatsch, aaO, vergleiche auch Winkler, Gewässerschutz im Bergrecht und wasserrechtliche Bewilligungspflichten, RdU-U&T 2007, 7, der auf das Kumulationsprinzip verweist). Für diese bergbautechnischen Aspekte ordnet Paragraph 2, Absatz 3, MinroG 1999 die Geltung (u.a.) des römisch sieben. Hauptstückes und somit auch des Bergbauanlageverfahrens nach Paragraph 119, MinroG 1999 an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040165.X03

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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