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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §94 Z39;Rechtssatz
Eine Imbissstube ist eine besondere Betriebsform des Gast- und Schankgewerbes, die ihrem Wesen nach einem Buffet zwar ähnelt, sich davon aber dadurch unterscheidet, dass sie vornehmlich den Bedürfnissen eines anspruchsvolleren Publikums zu dienen bestimmt ist, wobei sie sich von den sonst auf rasche Abfertigung der Gäste eingestellten Gaststätten durch die Reichhaltigkeit des Warengebotes an kleinen Speisen abhebt (Hinweis E vom 27. Mai 1970, 1833/69). Der Wortlaut "Verabreichung von Speisen in einfacher Art" im § 111 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 bedeutet nicht, dass das Speisenangebot in dieser Hinsicht beschränkt ist. Vielmehr muss nur die Art der Verabreichung einfacher Art sein. Das Speisenangebot einer Imbissstube kann daher durchaus auch Backwaren umfassen. Die (bloß) festgestellte Erzeugung von Waren, deren Herstellung auch der Ausübung des Konditorgewerbes zugeordnet werden kann, lässt per se daher nicht die Schlussfolgerung zu, es handle sich bei der festgestellten Tätigkeit um eine solche, die keinesfalls im Rahmen der Ausübung eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart Imbissstube erfolgen könne.Eine Imbissstube ist eine besondere Betriebsform des Gast- und Schankgewerbes, die ihrem Wesen nach einem Buffet zwar ähnelt, sich davon aber dadurch unterscheidet, dass sie vornehmlich den Bedürfnissen eines anspruchsvolleren Publikums zu dienen bestimmt ist, wobei sie sich von den sonst auf rasche Abfertigung der Gäste eingestellten Gaststätten durch die Reichhaltigkeit des Warengebotes an kleinen Speisen abhebt (Hinweis E vom 27. Mai 1970, 1833/69). Der Wortlaut "Verabreichung von Speisen in einfacher Art" im Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 bedeutet nicht, dass das Speisenangebot in dieser Hinsicht beschränkt ist. Vielmehr muss nur die Art der Verabreichung einfacher Art sein. Das Speisenangebot einer Imbissstube kann daher durchaus auch Backwaren umfassen. Die (bloß) festgestellte Erzeugung von Waren, deren Herstellung auch der Ausübung des Konditorgewerbes zugeordnet werden kann, lässt per se daher nicht die Schlussfolgerung zu, es handle sich bei der festgestellten Tätigkeit um eine solche, die keinesfalls im Rahmen der Ausübung eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart Imbissstube erfolgen könne.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040143.X01Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017