RS Vwgh 2014/3/25 2013/04/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §94 Z39;
GewO 1994 §111 Abs1 Z3;
GewO 1994 §29;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. GewO 1994 § 111 heute
  2. GewO 1994 § 111 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 111 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 111 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 111 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 111 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Eine Imbissstube ist eine besondere Betriebsform des Gast- und Schankgewerbes, die ihrem Wesen nach einem Buffet zwar ähnelt, sich davon aber dadurch unterscheidet, dass sie vornehmlich den Bedürfnissen eines anspruchsvolleren Publikums zu dienen bestimmt ist, wobei sie sich von den sonst auf rasche Abfertigung der Gäste eingestellten Gaststätten durch die Reichhaltigkeit des Warengebotes an kleinen Speisen abhebt (Hinweis E vom 27. Mai 1970, 1833/69). Der Wortlaut "Verabreichung von Speisen in einfacher Art" im § 111 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 bedeutet nicht, dass das Speisenangebot in dieser Hinsicht beschränkt ist. Vielmehr muss nur die Art der Verabreichung einfacher Art sein. Das Speisenangebot einer Imbissstube kann daher durchaus auch Backwaren umfassen. Die (bloß) festgestellte Erzeugung von Waren, deren Herstellung auch der Ausübung des Konditorgewerbes zugeordnet werden kann, lässt per se daher nicht die Schlussfolgerung zu, es handle sich bei der festgestellten Tätigkeit um eine solche, die keinesfalls im Rahmen der Ausübung eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart Imbissstube erfolgen könne.Eine Imbissstube ist eine besondere Betriebsform des Gast- und Schankgewerbes, die ihrem Wesen nach einem Buffet zwar ähnelt, sich davon aber dadurch unterscheidet, dass sie vornehmlich den Bedürfnissen eines anspruchsvolleren Publikums zu dienen bestimmt ist, wobei sie sich von den sonst auf rasche Abfertigung der Gäste eingestellten Gaststätten durch die Reichhaltigkeit des Warengebotes an kleinen Speisen abhebt (Hinweis E vom 27. Mai 1970, 1833/69). Der Wortlaut "Verabreichung von Speisen in einfacher Art" im Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 bedeutet nicht, dass das Speisenangebot in dieser Hinsicht beschränkt ist. Vielmehr muss nur die Art der Verabreichung einfacher Art sein. Das Speisenangebot einer Imbissstube kann daher durchaus auch Backwaren umfassen. Die (bloß) festgestellte Erzeugung von Waren, deren Herstellung auch der Ausübung des Konditorgewerbes zugeordnet werden kann, lässt per se daher nicht die Schlussfolgerung zu, es handle sich bei der festgestellten Tätigkeit um eine solche, die keinesfalls im Rahmen der Ausübung eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart Imbissstube erfolgen könne.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040143.X01

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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