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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs3;Rechtssatz
"Organisation von Personenbetreuung" (im Sinne des § 159 Abs. 1 Z.6 GewO 1994) umfasst alle mit der Organisation selbständiger Personenbetreuung verbundener Tätigkeiten, insbesondere auch die Vermittlung von selbständigen Personenbetreuern. Dazu zählen aber auch andere Tätigkeiten, wie zB Organisation der mit dem Betreuungsverhältnis verbundenen Formalitäten oder die Einteilung von Vertretungen bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung des Personenbetreuers. Unter Arbeitsvermittlung ist die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zu verstehen (Hinweis E vom 16. März 2011, 2008/08/0153, mit Verweis auf die §§ 128 und 97 GewO 1994 sowie § 2 Abs. 1 AMFG). Es geht also um die Bemühungen des Vermittlers, beide Teile zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zusammenzuführen. Die Subsumtion der Tätigkeit der Beschuldigten erfordert daher die Klärung der Frage, ob die von ihr vermittelten Betreuerinnen ihre Tätigkeit auf selbständiger Basis oder in unselbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund eines Arbeitsvertrages erbrachten. Die rechtliche Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit hat unverändert nach den bisher von Lehre und Judikatur entwickelten Grundsätzen zu erfolgen."Organisation von Personenbetreuung" (im Sinne des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 6, GewO 1994) umfasst alle mit der Organisation selbständiger Personenbetreuung verbundener Tätigkeiten, insbesondere auch die Vermittlung von selbständigen Personenbetreuern. Dazu zählen aber auch andere Tätigkeiten, wie zB Organisation der mit dem Betreuungsverhältnis verbundenen Formalitäten oder die Einteilung von Vertretungen bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung des Personenbetreuers. Unter Arbeitsvermittlung ist die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zu verstehen (Hinweis E vom 16. März 2011, 2008/08/0153, mit Verweis auf die Paragraphen 128 und 97 GewO 1994 sowie Paragraph 2, Absatz eins, AMFG). Es geht also um die Bemühungen des Vermittlers, beide Teile zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zusammenzuführen. Die Subsumtion der Tätigkeit der Beschuldigten erfordert daher die Klärung der Frage, ob die von ihr vermittelten Betreuerinnen ihre Tätigkeit auf selbständiger Basis oder in unselbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund eines Arbeitsvertrages erbrachten. Die rechtliche Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit hat unverändert nach den bisher von Lehre und Judikatur entwickelten Grundsätzen zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040085.X01Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017