RS Vwgh 2014/3/25 2012/04/0145

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Veröffentlicht am 25.03.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §164;
BVergG 2006 §229 Abs1;
BVergG 2006 §229 Abs2;
BVergG 2006 §73;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. BVergG 2006 § 164 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Für eine analoge Anwendung des § 73 BVergG 2006 (betreffend die Möglichkeit der Glaubhaftmachung der eigenen Zuverlässigkeit) auch im Sektorenbereich wäre es weder erforderlich gewesen, die Anwendbarkeit des § 73 BVergG 2006 in der Ausschreibung ausdrücklich vorzusehen, noch steht die explizite Festlegung in den Ausschreibungsunterlagen, wonach § 229 Abs. 1 BVergG 2006 anzuwenden sei (was sich in der vorliegenden Konstellation schon aus § 229 Abs. 2 erster Satz iVm § 164 BVergG 2006 ergibt) einer derartigen Anwendung entgegen. Aus keinem dieser Umstände kann nämlich geschlossen werden, dass eine analoge Anwendung von Bestimmungen des 2. Teils des BVergG 2006 und insbesondere von § 73 BVergG 2006 ausgeschlossen werden sollte, sodass mit dem Hinweis der Behörde auf die Bestandskraft der Ausschreibung gegenständlich nichts gewonnen ist. Ausgehend von der vom VwGH als geboten erachteten analogen Anwendung des § 73 BVergG 2006 ist in diesem Zusammenhang auch auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach Festlegungen in der Ausschreibung im Zweifel gesetzeskonform zu lesen sind (Hinweis E vom 2. Oktober 2012, 2010/04/0018).Für eine analoge Anwendung des Paragraph 73, BVergG 2006 (betreffend die Möglichkeit der Glaubhaftmachung der eigenen Zuverlässigkeit) auch im Sektorenbereich wäre es weder erforderlich gewesen, die Anwendbarkeit des Paragraph 73, BVergG 2006 in der Ausschreibung ausdrücklich vorzusehen, noch steht die explizite Festlegung in den Ausschreibungsunterlagen, wonach Paragraph 229, Absatz eins, BVergG 2006 anzuwenden sei (was sich in der vorliegenden Konstellation schon aus Paragraph 229, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 164, BVergG 2006 ergibt) einer derartigen Anwendung entgegen. Aus keinem dieser Umstände kann nämlich geschlossen werden, dass eine analoge Anwendung von Bestimmungen des 2. Teils des BVergG 2006 und insbesondere von Paragraph 73, BVergG 2006 ausgeschlossen werden sollte, sodass mit dem Hinweis der Behörde auf die Bestandskraft der Ausschreibung gegenständlich nichts gewonnen ist. Ausgehend von der vom VwGH als geboten erachteten analogen Anwendung des Paragraph 73, BVergG 2006 ist in diesem Zusammenhang auch auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach Festlegungen in der Ausschreibung im Zweifel gesetzeskonform zu lesen sind (Hinweis E vom 2. Oktober 2012, 2010/04/0018).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012040145.X06

Im RIS seit

20.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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