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E3L E06301000Norm
32004L0017 Vergabekoordinierungs-RL Wasser Energie Verkehr;Rechtssatz
Angesichts der Ausführungen des VfGH im E vom 24. Juni 1998, G 462/97, VfSlg. 15.216/1998 kann dem Gesetzgeber nach Auffassung des VwGH nicht unterstellt werden, dass Bietern in einem Vergabeverfahren im Sektorenbereich keine Möglichkeit offen stehen sollte, bei Vorliegen von Umständen, die die Vermutung der Unzuverlässigkeit nach sich ziehen, ihre dennoch bestehende Zuverlässigkeit glaubhaft zu machen. Es ist somit vom Vorliegen einer echten Lücke auszugehen. Auch das in den Erläuterungen (RV 1171 BlgNR, 22. GP, 117) angeführte Ziel der Vereinfachungen für Sektorenauftraggeber steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Die unterschiedlichen Regelungen für den "klassischen" Bereich und den Sektorenbereich sind - ausgehend von den ebenfalls unterschiedlich ausgestalteten Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG - vor dem Hintergrund zu sehen, dass Sektorenauftraggebern ein größeres Maß an Flexibilität eingeräumt werden soll (vgl. dazu etwa M. Holoubek/C. Fuchs, in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg.), Bundesvergabegesetz 2006, § 163, Rz. 6; siehe weiters Erwägungsgrund 9 zur Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste). Diese Intention wird durch die Einräumung der Möglichkeit für Bieter, trotz Vorliegens bestimmter Umstände die eigene Zuverlässigkeit glaubhaft zu machen, aber nicht beeinträchtigt.Angesichts der Ausführungen des VfGH im E vom 24. Juni 1998, G 462/97, VfSlg. 15.216/1998 kann dem Gesetzgeber nach Auffassung des VwGH nicht unterstellt werden, dass Bietern in einem Vergabeverfahren im Sektorenbereich keine Möglichkeit offen stehen sollte, bei Vorliegen von Umständen, die die Vermutung der Unzuverlässigkeit nach sich ziehen, ihre dennoch bestehende Zuverlässigkeit glaubhaft zu machen. Es ist somit vom Vorliegen einer echten Lücke auszugehen. Auch das in den Erläuterungen Regierungsvorlage 1171 BlgNR, 22. GP, 117) angeführte Ziel der Vereinfachungen für Sektorenauftraggeber steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Die unterschiedlichen Regelungen für den "klassischen" Bereich und den Sektorenbereich sind - ausgehend von den ebenfalls unterschiedlich ausgestalteten Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG - vor dem Hintergrund zu sehen, dass Sektorenauftraggebern ein größeres Maß an Flexibilität eingeräumt werden soll vergleiche dazu etwa M. Holoubek/C. Fuchs, in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg.), Bundesvergabegesetz 2006, Paragraph 163,, Rz. 6; siehe weiters Erwägungsgrund 9 zur Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste). Diese Intention wird durch die Einräumung der Möglichkeit für Bieter, trotz Vorliegens bestimmter Umstände die eigene Zuverlässigkeit glaubhaft zu machen, aber nicht beeinträchtigt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012040145.X05Im RIS seit
20.05.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017