RS Vwgh 2014/3/25 2012/04/0145

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Veröffentlicht am 25.03.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §164;
BVergG 2006 §229 Abs1;
BVergG 2006 §229 Abs2;
BVergG 2006 §73;
VwRallg;
  1. BVergG 2006 § 164 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Gemäß § 229 Abs. 2 erster Satz BVergG 2006 haben Sektorenauftraggeber gemäß § 164 die in § 229 Abs. 1 BVergG 2006 angeführten Ausschlussgründe jedenfalls (grundsätzlich) vorzusehen. Eine nähere Regelung darüber, inwieweit Bieter trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes (somit eines Umstandes, der die Unzuverlässigkeit indiziert) ihre Zuverlässigkeit glaubhaft machen können - wie dies für den "klassischen" Bereich in § 73 BVergG 2006 vorgesehen ist - findet sich im Sektorenteil hingegen nicht. Den Erläuterungen zum BVergG 2006 (RV 1171 BlgNR, 22. GP, 117) lässt sich diesbezüglich nur entnehmen, dass die Bestimmungen des 3. Teiles über die Eignung bzw. die Eignungsprüfung für Sektorenauftraggeber Vereinfachungen gegenüber den für öffentliche Auftraggeber im Sinn des 2. Teiles maßgeblichen Vorschriften vorsehen.Gemäß Paragraph 229, Absatz 2, erster Satz BVergG 2006 haben Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 164, die in Paragraph 229, Absatz eins, BVergG 2006 angeführten Ausschlussgründe jedenfalls (grundsätzlich) vorzusehen. Eine nähere Regelung darüber, inwieweit Bieter trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes (somit eines Umstandes, der die Unzuverlässigkeit indiziert) ihre Zuverlässigkeit glaubhaft machen können - wie dies für den "klassischen" Bereich in Paragraph 73, BVergG 2006 vorgesehen ist - findet sich im Sektorenteil hingegen nicht. Den Erläuterungen zum BVergG 2006 Regierungsvorlage 1171 BlgNR, 22. GP, 117) lässt sich diesbezüglich nur entnehmen, dass die Bestimmungen des 3. Teiles über die Eignung bzw. die Eignungsprüfung für Sektorenauftraggeber Vereinfachungen gegenüber den für öffentliche Auftraggeber im Sinn des 2. Teiles maßgeblichen Vorschriften vorsehen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012040145.X04

Im RIS seit

20.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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