RS Vwgh 2014/3/26 Ro 2014/13/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2014
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §2 litc;
KommStG 1993 §3 Abs1;
KStG 1988 §2 Abs5;
  1. KStG 1988 § 2 heute
  2. KStG 1988 § 2 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. KStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  4. KStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. KStG 1988 § 2 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. KStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. KStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. KStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. KStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Rechtssatz

Eine Kapitalgesellschaft wie die Münze Österreich Aktiengesellschaft gilt - anders als Körperschaften öffentlichen Rechts, bei denen insbesondere zu prüfen ist, ob ein Hoheitsbetrieb vorliegt (§ 2 Abs. 5 KStG 1988) - stets und in vollem Umfang als Unternehmer, auch wenn dieser Kapitalgesellschaft öffentliche Aufgaben zukommen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, 95/14/0073, sowie die Erläuterungen zu § 15 Abs. 3 PTSG, wonach die Post- und Telegraphenverwaltung für die Kommunalsteuer einheitlich als Hoheitsbetrieb anzusehen sei, die neu geschaffene Organisationsform aber die Kommunalsteuerpflicht kraft Rechtsform bewirke). Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist demnach Unternehmerin, wobei ihre sämtlichen Tätigkeiten als unternehmerisch gelten. Die Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes sind der Münze Österreich Aktiengesellschaft seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2012, 2008/13/0092) und sind sohin gemäß § 2 lit. c KommStG 1993 Dienstnehmer. Eine Befreiung von der Kommunalsteuer besteht nicht.Eine Kapitalgesellschaft wie die Münze Österreich Aktiengesellschaft gilt - anders als Körperschaften öffentlichen Rechts, bei denen insbesondere zu prüfen ist, ob ein Hoheitsbetrieb vorliegt (Paragraph 2, Absatz 5, KStG 1988) - stets und in vollem Umfang als Unternehmer, auch wenn dieser Kapitalgesellschaft öffentliche Aufgaben zukommen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, 95/14/0073, sowie die Erläuterungen zu Paragraph 15, Absatz 3, PTSG, wonach die Post- und Telegraphenverwaltung für die Kommunalsteuer einheitlich als Hoheitsbetrieb anzusehen sei, die neu geschaffene Organisationsform aber die Kommunalsteuerpflicht kraft Rechtsform bewirke). Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist demnach Unternehmerin, wobei ihre sämtlichen Tätigkeiten als unternehmerisch gelten. Die Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes sind der Münze Österreich Aktiengesellschaft seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen worden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. März 2012, 2008/13/0092) und sind sohin gemäß Paragraph 2, Litera c, KommStG 1993 Dienstnehmer. Eine Befreiung von der Kommunalsteuer besteht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014130017.J02

Im RIS seit

29.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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