Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §2 litc;Rechtssatz
Eine Kapitalgesellschaft wie die Münze Österreich Aktiengesellschaft gilt - anders als Körperschaften öffentlichen Rechts, bei denen insbesondere zu prüfen ist, ob ein Hoheitsbetrieb vorliegt (§ 2 Abs. 5 KStG 1988) - stets und in vollem Umfang als Unternehmer, auch wenn dieser Kapitalgesellschaft öffentliche Aufgaben zukommen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, 95/14/0073, sowie die Erläuterungen zu § 15 Abs. 3 PTSG, wonach die Post- und Telegraphenverwaltung für die Kommunalsteuer einheitlich als Hoheitsbetrieb anzusehen sei, die neu geschaffene Organisationsform aber die Kommunalsteuerpflicht kraft Rechtsform bewirke). Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist demnach Unternehmerin, wobei ihre sämtlichen Tätigkeiten als unternehmerisch gelten. Die Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes sind der Münze Österreich Aktiengesellschaft seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2012, 2008/13/0092) und sind sohin gemäß § 2 lit. c KommStG 1993 Dienstnehmer. Eine Befreiung von der Kommunalsteuer besteht nicht.Eine Kapitalgesellschaft wie die Münze Österreich Aktiengesellschaft gilt - anders als Körperschaften öffentlichen Rechts, bei denen insbesondere zu prüfen ist, ob ein Hoheitsbetrieb vorliegt (Paragraph 2, Absatz 5, KStG 1988) - stets und in vollem Umfang als Unternehmer, auch wenn dieser Kapitalgesellschaft öffentliche Aufgaben zukommen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, 95/14/0073, sowie die Erläuterungen zu Paragraph 15, Absatz 3, PTSG, wonach die Post- und Telegraphenverwaltung für die Kommunalsteuer einheitlich als Hoheitsbetrieb anzusehen sei, die neu geschaffene Organisationsform aber die Kommunalsteuerpflicht kraft Rechtsform bewirke). Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist demnach Unternehmerin, wobei ihre sämtlichen Tätigkeiten als unternehmerisch gelten. Die Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes sind der Münze Österreich Aktiengesellschaft seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen worden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. März 2012, 2008/13/0092) und sind sohin gemäß Paragraph 2, Litera c, KommStG 1993 Dienstnehmer. Eine Befreiung von der Kommunalsteuer besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014130017.J02Im RIS seit
29.07.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018