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21/01 HandelsrechtNorm
KommStG 1993 §3 Abs1;Rechtssatz
Die Münze Österreich ist eine Aktiengesellschaft. Sie ist demnach nach unternehmensrechtlichen Vorschriften rechnungslegungspflichtig; das SchMG sieht insoweit (abgesehen von Bestimmungen im Zusammenhang mit der Einbringung des Betriebes, vgl. § 1 Abs. 3 SchMG) keine abweichende Regelung vor. Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist damit eine Körperschaft iSd § 7 Abs. 3 KStG 1988, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie von der Körperschaftsteuer befreit ist. Damit gilt sie aber nach § 3 Abs. 1 letzter Satz KommStG 1993 "stets und in vollem Umfang" als Unternehmer und Unternehmen. Damit kommt auch eine Aufteilung der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 Abs. 3 KommStG 1993 in einen unternehmerischen und einen nicht-unternehmerischen Teil nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, 95/14/0073, mwN);Die Münze Österreich ist eine Aktiengesellschaft. Sie ist demnach nach unternehmensrechtlichen Vorschriften rechnungslegungspflichtig; das SchMG sieht insoweit (abgesehen von Bestimmungen im Zusammenhang mit der Einbringung des Betriebes, vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, SchMG) keine abweichende Regelung vor. Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist damit eine Körperschaft iSd Paragraph 7, Absatz 3, KStG 1988, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie von der Körperschaftsteuer befreit ist. Damit gilt sie aber nach Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz KommStG 1993 "stets und in vollem Umfang" als Unternehmer und Unternehmen. Damit kommt auch eine Aufteilung der Arbeitslöhne im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, KommStG 1993 in einen unternehmerischen und einen nicht-unternehmerischen Teil nicht in Betracht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, 95/14/0073, mwN);
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014130017.J01Im RIS seit
29.07.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018