RS Vwgh 2014/3/26 Ro 2014/03/0038

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Veröffentlicht am 26.03.2014
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Index

L03013 Parteifinanzierung Parteienförderung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
ParteienfinanzierungsG NÖ 2012 §1;
ParteienfinanzierungsG NÖ 2012 §3;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Das NÖ ParteienfinanzierungsG 2012 hält in seinem § 1 ("Grundsätzliches") fest, dass "das Land als Träger von Privatrechten die Tätigkeit der politischen Parteien in Niederösterreich nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes" fördert, also die Parteienförderung ausdrücklich dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zuordnet. Der (im gegenständlichen Verfahren relevante) § 3 NÖ ParteienfinanzierungsG 2012, der die (jährliche) Förderung von im Landtag von Niederösterreich vertretenen politischen Parteien entsprechend den bei der jeweils letzten Landtagswahl erreichten gültigen Stimmen vorsieht, sieht auch kein Antragsrecht der Parteien vor. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage im gegenständlichen Fall von jener, die den in der Revision (zum Beleg einer Qualifikation der strittigen Erledigung als Bescheid) zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 14.803/1997 und 17.818/2006) zugrunde lag, weil darin vor allem dem Umstand, dass die dort maßgeblichen Gesetze ein Antragsrecht vorsahen und ein "Antrag" grundsätzlich einen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung begründe, besondere Bedeutung beigemessen worden ist.Das NÖ ParteienfinanzierungsG 2012 hält in seinem Paragraph eins, ("Grundsätzliches") fest, dass "das Land als Träger von Privatrechten die Tätigkeit der politischen Parteien in Niederösterreich nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes" fördert, also die Parteienförderung ausdrücklich dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zuordnet. Der (im gegenständlichen Verfahren relevante) Paragraph 3, NÖ ParteienfinanzierungsG 2012, der die (jährliche) Förderung von im Landtag von Niederösterreich vertretenen politischen Parteien entsprechend den bei der jeweils letzten Landtagswahl erreichten gültigen Stimmen vorsieht, sieht auch kein Antragsrecht der Parteien vor. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage im gegenständlichen Fall von jener, die den in der Revision (zum Beleg einer Qualifikation der strittigen Erledigung als Bescheid) zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 14.803/1997 und 17.818/2006) zugrunde lag, weil darin vor allem dem Umstand, dass die dort maßgeblichen Gesetze ein Antragsrecht vorsahen und ein "Antrag" grundsätzlich einen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung begründe, besondere Bedeutung beigemessen worden ist.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030038.J01

Im RIS seit

30.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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