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L03013 Parteifinanzierung Parteienförderung NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das NÖ ParteienfinanzierungsG 2012 hält in seinem § 1 ("Grundsätzliches") fest, dass "das Land als Träger von Privatrechten die Tätigkeit der politischen Parteien in Niederösterreich nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes" fördert, also die Parteienförderung ausdrücklich dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zuordnet. Der (im gegenständlichen Verfahren relevante) § 3 NÖ ParteienfinanzierungsG 2012, der die (jährliche) Förderung von im Landtag von Niederösterreich vertretenen politischen Parteien entsprechend den bei der jeweils letzten Landtagswahl erreichten gültigen Stimmen vorsieht, sieht auch kein Antragsrecht der Parteien vor. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage im gegenständlichen Fall von jener, die den in der Revision (zum Beleg einer Qualifikation der strittigen Erledigung als Bescheid) zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 14.803/1997 und 17.818/2006) zugrunde lag, weil darin vor allem dem Umstand, dass die dort maßgeblichen Gesetze ein Antragsrecht vorsahen und ein "Antrag" grundsätzlich einen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung begründe, besondere Bedeutung beigemessen worden ist.Das NÖ ParteienfinanzierungsG 2012 hält in seinem Paragraph eins, ("Grundsätzliches") fest, dass "das Land als Träger von Privatrechten die Tätigkeit der politischen Parteien in Niederösterreich nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes" fördert, also die Parteienförderung ausdrücklich dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zuordnet. Der (im gegenständlichen Verfahren relevante) Paragraph 3, NÖ ParteienfinanzierungsG 2012, der die (jährliche) Förderung von im Landtag von Niederösterreich vertretenen politischen Parteien entsprechend den bei der jeweils letzten Landtagswahl erreichten gültigen Stimmen vorsieht, sieht auch kein Antragsrecht der Parteien vor. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage im gegenständlichen Fall von jener, die den in der Revision (zum Beleg einer Qualifikation der strittigen Erledigung als Bescheid) zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 14.803/1997 und 17.818/2006) zugrunde lag, weil darin vor allem dem Umstand, dass die dort maßgeblichen Gesetze ein Antragsrecht vorsahen und ein "Antrag" grundsätzlich einen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung begründe, besondere Bedeutung beigemessen worden ist.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030038.J01Im RIS seit
30.06.2014Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014