Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TKG 2003 §35;Rechtssatz
In Marktanalyseverfahren nach dem fünften Abschnitt des TKG 2003 kommt der Regulierungsbehörde, die im Fall, dass ein Unternehmen auf dem relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, diesem zwingend geeignete spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen hat, bei Prüfung der Regulierungsinstrumente und Auswahl unter diesen ein umfassender Beurteilungsspielraum (Regulierungsermessen) zu (Hinweis E vom 28. November 2013, 2010/03/0168, und E vom 23. Oktober 2013, 2010/03/0175).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030024.J01Im RIS seit
30.06.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017