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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Während nach § 36 Abs 1 TKG 2003 idF vor der Novelle BGBl I Nr 102/2011 die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden Märkte durch Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen waren, hat seit der genannten Novelle diese Festlegung mit Bescheid zu erfolgen (§ 36 Abs 2 TKG 2003 idgF). Ob deshalb die wie hier in einem einzigen Bescheid erfolgte Marktfestlegung (Spruchpunkt A), Marktanalyse (Spruchpunkt B) und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen (Spruchpunkt C) samt Aufhebung früherer Verpflichtungen (Spruchpunkt D) insgesamt als untrennbar zu beurteilen ist (mit der Konsequenz, dass die Rechtswidrigkeit eines Spruchteils auch die übrigen Teile erfasst), muss im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden: Dies wäre erst dann relevant, wenn zumindest ein Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Da die Revision derartiges aber nicht aufzeigt, kommt der Frage derzeit nur theoretische und keine grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu.Während nach Paragraph 36, Absatz eins, TKG 2003 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011, die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden Märkte durch Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen waren, hat seit der genannten Novelle diese Festlegung mit Bescheid zu erfolgen (Paragraph 36, Absatz 2, TKG 2003 idgF). Ob deshalb die wie hier in einem einzigen Bescheid erfolgte Marktfestlegung (Spruchpunkt A), Marktanalyse (Spruchpunkt B) und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen (Spruchpunkt C) samt Aufhebung früherer Verpflichtungen (Spruchpunkt D) insgesamt als untrennbar zu beurteilen ist (mit der Konsequenz, dass die Rechtswidrigkeit eines Spruchteils auch die übrigen Teile erfasst), muss im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden: Dies wäre erst dann relevant, wenn zumindest ein Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Da die Revision derartiges aber nicht aufzeigt, kommt der Frage derzeit nur theoretische und keine grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030021.J03Im RIS seit
30.06.2014Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014