RS Vwgh 2014/3/26 Ro 2014/03/0021

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Veröffentlicht am 26.03.2014
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Index

E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art7a Abs5 lita;
TKG 2003 §129 Abs2;
TKG 2003 §129 Abs3e idF 2011/I/102;

Rechtssatz

Wenn auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Regelung des § 129 Abs 3e TKG 2003, wonach die Regulierungsbehörde zu begründen hat, warum sie eine Vollziehungshandlung nicht im Einklang mit einer im Verfahren nach Art 7a Abs 5 lit a der Rahmenrichtlinie abgegebenen Empfehlung der Kommission ändert oder zurückzieht, fehlt, hat der Verwaltungsgerichtshof doch schon mehrfach zur Bestimmung des § 129 Abs 2 TKG 2003 judiziert, wonach Stellungnahmen der Kommission weitestgehend Rechnung zu tragen und ein Abweichen entsprechend zu begründen ist (Hinweis E vom 23. Oktober 2013, 2010/03/0175, und E vom 27. Februar 2013, 2010/03/0136).Wenn auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Regelung des Paragraph 129, Absatz 3 e, TKG 2003, wonach die Regulierungsbehörde zu begründen hat, warum sie eine Vollziehungshandlung nicht im Einklang mit einer im Verfahren nach Artikel 7 a, Absatz 5, Litera a, der Rahmenrichtlinie abgegebenen Empfehlung der Kommission ändert oder zurückzieht, fehlt, hat der Verwaltungsgerichtshof doch schon mehrfach zur Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 2, TKG 2003 judiziert, wonach Stellungnahmen der Kommission weitestgehend Rechnung zu tragen und ein Abweichen entsprechend zu begründen ist (Hinweis E vom 23. Oktober 2013, 2010/03/0175, und E vom 27. Februar 2013, 2010/03/0136).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030021.J01

Im RIS seit

30.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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