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E3L E13206000Norm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art7a Abs5 lita;Rechtssatz
Wenn auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Regelung des § 129 Abs 3e TKG 2003, wonach die Regulierungsbehörde zu begründen hat, warum sie eine Vollziehungshandlung nicht im Einklang mit einer im Verfahren nach Art 7a Abs 5 lit a der Rahmenrichtlinie abgegebenen Empfehlung der Kommission ändert oder zurückzieht, fehlt, hat der Verwaltungsgerichtshof doch schon mehrfach zur Bestimmung des § 129 Abs 2 TKG 2003 judiziert, wonach Stellungnahmen der Kommission weitestgehend Rechnung zu tragen und ein Abweichen entsprechend zu begründen ist (Hinweis E vom 23. Oktober 2013, 2010/03/0175, und E vom 27. Februar 2013, 2010/03/0136).Wenn auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Regelung des Paragraph 129, Absatz 3 e, TKG 2003, wonach die Regulierungsbehörde zu begründen hat, warum sie eine Vollziehungshandlung nicht im Einklang mit einer im Verfahren nach Artikel 7 a, Absatz 5, Litera a, der Rahmenrichtlinie abgegebenen Empfehlung der Kommission ändert oder zurückzieht, fehlt, hat der Verwaltungsgerichtshof doch schon mehrfach zur Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 2, TKG 2003 judiziert, wonach Stellungnahmen der Kommission weitestgehend Rechnung zu tragen und ein Abweichen entsprechend zu begründen ist (Hinweis E vom 23. Oktober 2013, 2010/03/0175, und E vom 27. Februar 2013, 2010/03/0136).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030021.J01Im RIS seit
30.06.2014Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014