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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §111 Abs1;Rechtssatz
Die Vorschriften über die Abgabe der Steuererklärungen sind sowohl im EStG 1988 (§ 42) als auch im UStG (§ 21) in die Vorschriften über die Veranlagung systematisch eingebettet. Unter Veranlagung versteht man das Verfahren, das auf die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ausgerichtet ist und mit einem die jeweilige Steuer festsetzenden Bescheid abgeschlossen wird (vgl. z. B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 39 Tz 1). "Steuererklären" heißt, dem Finanzamt die für eine Veranlagung erforderlichen Grundlagen bekanntzugeben (vgl. Quantschnigg/Schuch, aaO, § 42 Tz 1, Doralt, EStG15, § 42 Tz 1). Der Steuerpflichtige hat "zum Zweck der Veranlagung" für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 21 Tz 37). Aus dem aufgezeigten Sinn und Zweck der Abgabenerklärungen ergibt sich damit, dass mit erfolgter Veranlagung (etwa im Wege einer Schätzung) eine erzwingbare Verpflichtung zur Abgabe der in Rede stehenden Abgabenerklärungen nicht mehr besteht (vgl. in diesem Zusammenhang auch Ritz, BAO5, § 133 Tz 13). Die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Erklärungsabgabe zugleich mit der Vornahme der entsprechenden Veranlagungen erweist sich damit als unzulässig.Die Vorschriften über die Abgabe der Steuererklärungen sind sowohl im EStG 1988 (Paragraph 42,) als auch im UStG (Paragraph 21,) in die Vorschriften über die Veranlagung systematisch eingebettet. Unter Veranlagung versteht man das Verfahren, das auf die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ausgerichtet ist und mit einem die jeweilige Steuer festsetzenden Bescheid abgeschlossen wird vergleiche z. B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 39, Tz 1). "Steuererklären" heißt, dem Finanzamt die für eine Veranlagung erforderlichen Grundlagen bekanntzugeben vergleiche Quantschnigg/Schuch, aaO, Paragraph 42, Tz 1, Doralt, EStG15, Paragraph 42, Tz 1). Der Steuerpflichtige hat "zum Zweck der Veranlagung" für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben vergleiche Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 21, Tz 37). Aus dem aufgezeigten Sinn und Zweck der Abgabenerklärungen ergibt sich damit, dass mit erfolgter Veranlagung (etwa im Wege einer Schätzung) eine erzwingbare Verpflichtung zur Abgabe der in Rede stehenden Abgabenerklärungen nicht mehr besteht vergleiche in diesem Zusammenhang auch Ritz, BAO5, Paragraph 133, Tz 13). Die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Erklärungsabgabe zugleich mit der Vornahme der entsprechenden Veranlagungen erweist sich damit als unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013130022.X02Im RIS seit
29.07.2014Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018