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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §111 Abs1;Rechtssatz
Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, 97/14/0112). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Einreichung von Abgabenerklärungen eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1998, 98/14/0091, und vom 24. Mai 2007, 2006/15/0366).Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, 97/14/0112). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Einreichung von Abgabenerklärungen eine mittels Zwangsstrafe nach Paragraph 111, BAO erzwingbare Leistung dar vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1998, 98/14/0091, und vom 24. Mai 2007, 2006/15/0366).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013130022.X01Im RIS seit
29.07.2014Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018