RS Vwgh 2014/3/26 2012/03/0177

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Veröffentlicht am 26.03.2014
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
FischereiG OÖ 1983 §28 Abs4;
FischereiG OÖ 1983 §28;

Rechtssatz

Eine Feststellung im Grunde des § 28 Abs 4 OÖ FischereiG 1983 verlangt, dass die Behörde im Spruch des nach dieser Bestimmung zu erlassenden Feststellungsbescheides Klarheit über Art und Umfang der Duldungspflicht schafft. Lässt ein Antrag unklar, was eigentlich strittig ist, besteht die Pflicht der Behörde, auf eine Klarstellung oder Präzisierung zu dringen. Der Zweck eines solchen Feststellungsbescheides liegt nämlich insbesondere darin, für den Fall unterschiedlicher Auffassungen über Art und Umfang der Duldungspflicht die Benutzung im Sinne der §§ 28 Abs 1 bis 3 OÖ FischereiG 1983 exakt festzustellen. Von daher ist der Spruch eines solchen Feststellungsbescheides so bestimmt zu fassen, dass über die im konkreten Fall gegebenen strittigen Fragen im Einzelnen abgesprochen wird; dabei ist die strittige Benutzung auch in örtlicher und zeitlicher Hinsicht klar abzugrenzen (Hinweis E vom 18. November 1998, 95/03/0138, VwSlg 15.023 A; und E vom 27. Mai 2010, 2008/03/0016).Eine Feststellung im Grunde des Paragraph 28, Absatz 4, OÖ FischereiG 1983 verlangt, dass die Behörde im Spruch des nach dieser Bestimmung zu erlassenden Feststellungsbescheides Klarheit über Art und Umfang der Duldungspflicht schafft. Lässt ein Antrag unklar, was eigentlich strittig ist, besteht die Pflicht der Behörde, auf eine Klarstellung oder Präzisierung zu dringen. Der Zweck eines solchen Feststellungsbescheides liegt nämlich insbesondere darin, für den Fall unterschiedlicher Auffassungen über Art und Umfang der Duldungspflicht die Benutzung im Sinne der Paragraphen 28, Absatz eins bis 3 OÖ FischereiG 1983 exakt festzustellen. Von daher ist der Spruch eines solchen Feststellungsbescheides so bestimmt zu fassen, dass über die im konkreten Fall gegebenen strittigen Fragen im Einzelnen abgesprochen wird; dabei ist die strittige Benutzung auch in örtlicher und zeitlicher Hinsicht klar abzugrenzen (Hinweis E vom 18. November 1998, 95/03/0138, VwSlg 15.023 A; und E vom 27. Mai 2010, 2008/03/0016).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030177.X01

Im RIS seit

15.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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