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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §44a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/07/0160 E 24. März 2011 RS 2Stammrechtssatz
Die Bestätigung des Bürgermeisters einer Stadtgemeinde über den erfolgten Anschlag eines Edikts in einem Großverfahren nach den §§ 44a ff AVG ist als öffentliche Urkunde iSd § 47 AVG anzusehen, da sie von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises auf Papier errichtet wurde. Eine solche Urkunde begründet aber gemäß § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder was darin bezeugt wurde, sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit.Die Bestätigung des Bürgermeisters einer Stadtgemeinde über den erfolgten Anschlag eines Edikts in einem Großverfahren nach den Paragraphen 44 a, ff AVG ist als öffentliche Urkunde iSd Paragraph 47, AVG anzusehen, da sie von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises auf Papier errichtet wurde. Eine solche Urkunde begründet aber gemäß Paragraph 292, Absatz eins, ZPO vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder was darin bezeugt wurde, sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030055.X05Im RIS seit
14.05.2014Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014