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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Es trifft zu, dass der Kreis der Personen, auf die sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die die Anerkennung von Verträgen zwischen "nahen Angehörigen" bezieht, über Angehörige im Sinne des § 25 BAO hinaus - und abgesehen von gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen - auch andere in einem besonderen persönlichen Naheverhältnis stehende Personen umfasst (vgl. die schon vor der Erweiterung des § 25 BAO durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, judizierte Einbeziehung von Lebensgefährten etwa in den hg. Erkenntnissen vom 16. November 1993, 90/14/0179, und vom 29. Juli 1997, 93/14/0056). Im Zusammenhang mit ehemaligen (von § 25 BAO weiterhin nicht erfassten) Lebensgefährten wurde im hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2012, 2010/15/0016, aber ausgesprochen, es bedürfe einer fallbezogenen Prüfung, ob noch eine faktische Nahebeziehung bestehe, auf die sich die Beurteilung als naher Angehöriger gründen lasse.Es trifft zu, dass der Kreis der Personen, auf die sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die die Anerkennung von Verträgen zwischen "nahen Angehörigen" bezieht, über Angehörige im Sinne des Paragraph 25, BAO hinaus - und abgesehen von gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen - auch andere in einem besonderen persönlichen Naheverhältnis stehende Personen umfasst vergleiche die schon vor der Erweiterung des Paragraph 25, BAO durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, judizierte Einbeziehung von Lebensgefährten etwa in den hg. Erkenntnissen vom 16. November 1993, 90/14/0179, und vom 29. Juli 1997, 93/14/0056). Im Zusammenhang mit ehemaligen (von Paragraph 25, BAO weiterhin nicht erfassten) Lebensgefährten wurde im hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2012, 2010/15/0016, aber ausgesprochen, es bedürfe einer fallbezogenen Prüfung, ob noch eine faktische Nahebeziehung bestehe, auf die sich die Beurteilung als naher Angehöriger gründen lasse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011130036.X01Im RIS seit
25.04.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018