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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/03/0184 B 1. April 2014Rechtssatz
Durch den Umstand, wonach ein Bescheid, mit dem die Berufung gegen einen ohnehin durch den Verwaltungsgerichtshof nunmehr behobenen Bescheid zurückgewiesen wurde, im Rechtsbestand verbleibt, erleidet die bf Partei keinen Rechtsnachteil. Für die Rechtsstellung der bf Partei macht es daher keinen Unterschied, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011030183.X02Im RIS seit
30.06.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017