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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Fragestellung, ob die Abgabepflichtige von der Mehrwertsteuerhinterziehung hätte wissen müssen, ist kein finanzstrafrechtlich relevantes vorsätzliches Handeln seitens der Vorlieferantin Voraussetzung. Im Übrigen besteht keine Bindung der Abgabenbehörden an die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in einem gegenüber Dritten ergangenen Straferkenntnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, 97/15/0059, VwSlg 7379 F/1999).Für die Beurteilung der Fragestellung, ob die Abgabepflichtige von der Mehrwertsteuerhinterziehung hätte wissen müssen, ist kein finanzstrafrechtlich relevantes vorsätzliches Handeln seitens der Vorlieferantin Voraussetzung. Im Übrigen besteht keine Bindung der Abgabenbehörden an die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in einem gegenüber Dritten ergangenen Straferkenntnis vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, 97/15/0059, VwSlg 7379 F/1999).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2009130172.X06Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018