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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Die Zeit zwischen Postaufgabe an die unzuständige Stelle und Weiterleitung an die zuständige Stelle (den Verwaltungsgerichtshof) ist in die Revisionsfrist iSd § 26 Abs 1 VwGG idF 2013/I/033 einzurechnen und, wenn sich die unzuständige Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Stelle nicht der Post bedient, besteht auch ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf von der unzuständigen an die zuständige Behörde nicht. Wird somit ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (vgl. B 16. Dezember 2010, 2010/07/0221).Die Zeit zwischen Postaufgabe an die unzuständige Stelle und Weiterleitung an die zuständige Stelle (den Verwaltungsgerichtshof) ist in die Revisionsfrist iSd Paragraph 26, Absatz eins, VwGG in der Fassung 2013/I/033 einzurechnen und, wenn sich die unzuständige Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Stelle nicht der Post bedient, besteht auch ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf von der unzuständigen an die zuständige Behörde nicht. Wird somit ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt vergleiche B 16. Dezember 2010, 2010/07/0221).
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen AufschubEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100058.J01Im RIS seit
05.06.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014