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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der die Bestellung von Sachverständigen und Dolmetschern im gerichtlichen Strafverfahren regelnde - § 126 StPO 1975 räumt in seinem Abs. 3 iVm Abs. 4 dem Beschuldigten (bloß) das Recht ein, begründete Einwände gegen die ausgewählte Person zu erheben, die diesfalls, soweit sie befangen ist oder ihre Sachkunde in Zweifel steht, von der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht ihres Amtes zu entheben ist. Ein "Recht auf Durchführung eines studienrechtlichen Verfahrens zur Ungültigerklärung der Diplomarbeit und Aberkennung des akademischen Grades", ist aus dieser Bestimmung nicht ableitbar.Der die Bestellung von Sachverständigen und Dolmetschern im gerichtlichen Strafverfahren regelnde - Paragraph 126, StPO 1975 räumt in seinem Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, dem Beschuldigten (bloß) das Recht ein, begründete Einwände gegen die ausgewählte Person zu erheben, die diesfalls, soweit sie befangen ist oder ihre Sachkunde in Zweifel steht, von der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht ihres Amtes zu entheben ist. Ein "Recht auf Durchführung eines studienrechtlichen Verfahrens zur Ungültigerklärung der Diplomarbeit und Aberkennung des akademischen Grades", ist aus dieser Bestimmung nicht ableitbar.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100034.J02Im RIS seit
02.05.2014Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014