RS Vwgh 2014/3/27 Ro 2014/10/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AVG §8;
FHStG 1993 §10 Abs3 Z9;
FHStG 1993 §20;
StPO 1975 §126 Abs3;
StPO 1975 §126 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Der die Bestellung von Sachverständigen und Dolmetschern im gerichtlichen Strafverfahren regelnde - § 126 StPO 1975 räumt in seinem Abs. 3 iVm Abs. 4 dem Beschuldigten (bloß) das Recht ein, begründete Einwände gegen die ausgewählte Person zu erheben, die diesfalls, soweit sie befangen ist oder ihre Sachkunde in Zweifel steht, von der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht ihres Amtes zu entheben ist. Ein "Recht auf Durchführung eines studienrechtlichen Verfahrens zur Ungültigerklärung der Diplomarbeit und Aberkennung des akademischen Grades", ist aus dieser Bestimmung nicht ableitbar.Der die Bestellung von Sachverständigen und Dolmetschern im gerichtlichen Strafverfahren regelnde - Paragraph 126, StPO 1975 räumt in seinem Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, dem Beschuldigten (bloß) das Recht ein, begründete Einwände gegen die ausgewählte Person zu erheben, die diesfalls, soweit sie befangen ist oder ihre Sachkunde in Zweifel steht, von der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht ihres Amtes zu entheben ist. Ein "Recht auf Durchführung eines studienrechtlichen Verfahrens zur Ungültigerklärung der Diplomarbeit und Aberkennung des akademischen Grades", ist aus dieser Bestimmung nicht ableitbar.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100034.J02

Im RIS seit

02.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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