Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus den universitätsrechtlichen Bestimmungen (§§ 74 Abs. 2, 87 Abs. 1, 89 UniversitätsG 2002) über die Nichtigerklärung von Beurteilungen und die Verleihung und den Widerruf von akademischen Graden lässt sich kein über die Interessen der Allgemeinheit hinausgehendes besonderes Interesse ableiten, Personen, die dazu nicht berechtigt sind, von der Führung eines akademischen Grades auszuschließen. Dritten Personen kommt in solchen Verfahren daher weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse zu; sie können daran nicht als Parteien iSd. § 8 AVG teilnehmen (vgl. B 20. September 2012, 2012/10/0108). Diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach dem FHStG 1993 übertragbar.Aus den universitätsrechtlichen Bestimmungen (Paragraphen 74, Absatz 2, 87, Absatz eins, 89, UniversitätsG 2002) über die Nichtigerklärung von Beurteilungen und die Verleihung und den Widerruf von akademischen Graden lässt sich kein über die Interessen der Allgemeinheit hinausgehendes besonderes Interesse ableiten, Personen, die dazu nicht berechtigt sind, von der Führung eines akademischen Grades auszuschließen. Dritten Personen kommt in solchen Verfahren daher weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse zu; sie können daran nicht als Parteien iSd. Paragraph 8, AVG teilnehmen vergleiche B 20. September 2012, 2012/10/0108). Diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach dem FHStG 1993 übertragbar.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100034.J01Im RIS seit
02.05.2014Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014