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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolRechtssatz
§ 17 Tir NatSchG 2005 sieht als Adressaten eines naturschutzbehördlichen Auftrags denjenigen vor, der rechtswidrig das Vorhaben veranlasst hat, bzw. wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, den Eigentümer oder sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten.Paragraph 17, Tir NatSchG 2005 sieht als Adressaten eines naturschutzbehördlichen Auftrags denjenigen vor, der rechtswidrig das Vorhaben veranlasst hat, bzw. wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, den Eigentümer oder sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100010.J01Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
17.06.2014